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Krankenversicherungspflicht

Versicherungspflichtige Personen (Art. 3)

  1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
  2. Der Bund kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen internationaler Organisationen und ausländischer Staaten.
  3. Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die: a) in der Schweiz tätig sind oder sich längere Zeit dort aufhalten; b) im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
  4. Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen dem Bundesgesetz über die Militärversicherung von 19. Juni 1992 (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Leistungsumfang der Grundversicherung: Art. 24 bis 31 KVG

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Ausnahmen von der Versicherungspflicht: Art. 2 bis 6 KVV

 

Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht

Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht müssen ab 1. Juli 2023 ohne Ausnahme elektronisch über das Webportal der Gemeinsamen Einrichtung KVG eingereicht werden (www.kvg.org/VP). Auf dem Webportal werden Sie Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Aufgrund Ihrer Angaben wird im Webportal das jeweils korrekte Gesuch generiert und direkt mit den zusätzlich benötigten Dokumenten an die GE KVG übermittelt.

Bei Fragen zur Versicherungspflicht melden Sie sich bei der GE KVG.

 

Kontakt

Gemeinsame Einrichtung KVG
Industriestrasse 78
4600 Olten
+41 32 625 30 30
ow@kvg.org

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