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Änderung des ZGB zum Kindesschutz: Stellungnahme

3. April 2014
Neu sollen Fachpersonen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, verpflichtet werden, der Kindesschutzbehörde die Vermutung zu melden, dass ein Kind in seiner Entwicklung gefährdet ist. Zweck dieser Meldepflicht ist sicherzustellen, dass misshandelte Kinder unmittelbaren und wirksamen Schutz erhalten. Bisher sind lediglich Personen in amtlicher Tätigkeit verpflichtet, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Der Regierungsrat begrüsst eine entsprechende Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

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