Botschaft zur Revision des Gesundheitsgesetzes verabschiedet
Deutliche Zustimmung für Schutzalter
Als positiv werden insbesondere die Stärkung und direkte Verankerung der Rechte der Patientinnen und Patienten im Gesundheitsgesetz sowie die Anpassungen zur Gesundheitsförderung und Prävention erachtet. Die Vernehmlassungsteilnehmenden sprechen sich deutlich für das Schutzalter von 18 Jahren für Tabakprodukte sowie für das Abgabeverbot von Tabakprodukten und Alkohol durch Nichtberechtige aus. Sehr deutlich halten die Vernehmlassungsteilnehmenden auch an der Selbstdispensation (Medikamentenabgabe der Ärzte) fest.
Zunahme der Regelungsdichte
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende machen darauf aufmerksam, dass die Regelungsdichte mit dem neuen Gesundheitsgesetz zunimmt. Der Regierungsrat ist sich dieser Tatsache bewusst. Das Gesundheitswesen ist jedoch eine hoch komplexe und vielschichtige Materie, deren Dynamik seit längerer Zeit laufend zunimmt, was zwangsläufig mit einer gewissen Regelungsdichte einher geht.
Abgeschwächte Vorschriften für Leitungspersonen
Der Regierungsrat ist jedoch bestrebt, den vorherrschenden Verhältnissen und Strukturen des Kantons Rechnung zu tragen. So hat er beispielsweise bei den gesamtverantwortlichen Leitungspersonen abgeschwächte Vorschriften gegenüber der Vernehmlassungsvorlage beschlossen. Führungspersonen von Pflegeheimen und weiteren Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege sowie von Spitex-Organisationen sollen nach wie vor ohne Berufsausübungsbewilligung die gesamtverantwortliche Leitung inne haben können.
Komplementärmedizinische Tätigkeiten mit Übergangsbestimmungen
Auch bei der Berufsausübungsbewilligungspflicht für gewisse komplementärmedizinische Tätigkeiten wurden Anpassungen gegenüber der Vernehmlassungsfassung vorgenommen. Der Regierungsrat erwartet, dass die Bereiche Ayurveda-Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin und traditionelle europäische Naturheilkunde in absehbarer Zeit mit einem anerkannten Diplom Naturheilpraktiker/in ins Nationale Register für Gesundheitsfachpersonen (NAREG) aufgenommen werden. Er hat deshalb beschlossen, die Berufsausübungsbewilligungen dieser Fachausrichtungen in einer Übergangsbestimmung weitere sieben Jahre zuzulassen. Ansonsten würden die Berufsausübungsbewilligungen dieser Tätigkeiten mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes hinfällig und müssten bei einer späteren Aufnahme ins NAREG wiederum beantragt werden.
Befreiung der Hausärzte von Legalinspektionen
Der Regierungsrat hat sich zudem aufgrund der Vernehmlassungsantworten entschieden, die Hausärztinnen und Hausärzte von den Legalinspektionen (amtsärtzliche Leichenschau bei aussergewöhnlichen Todesfällen) zu befreien. Die Legalinspektionen sollen bei Verhinderung des Kantonsarztes und seinen Stellvertretern künftig über externe Personen oder Organisationen bzw. Institutionen sichergestellt werden.
Unternehmerische Freiheiten für Kantonsspital
Eine Mehrheit der Einwohnergemeinden und Parteien stimmt den Bestimmungen zum Kantonsspital für mehr unternehmerische Freiheiten und einen grösseren finanziellen Spielraum bei Um- und Neubauten zwar zu, äussert jedoch auch Skepsis. Das Kantonsspital betonte hingegen die Wichtigkeit eines grösseren unternehmerischen Spielraums. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass ein angemessener unternehmerischer Handlungsspielraum für ein konkurrenzfähiges und wirtschaftliches Kantonsspital unabdingbar ist und die vorgeschlagenen Bestimmungen somit einen tauglichen Kompromiss darstellen.
Beratung im Kantonsrat
Die Beratung der Revision des Gesundheitsgesetzes durch den Kantonsrat wird voraussichtlich im Oktober und Dezember 2015 erfolgen. Die Inkraftsetzung durch den Regierungsrat soll per 1. Februar 2016 erfolgen.
Zugehörige Objekte
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Anhang 2 Berufe und Einrichtungen Synopse (PDF, 60.95 kB) | Download | 2 | Anhang 2 Berufe und Einrichtungen Synopse |
Anhang 3 Schulgesundheit Synopse (PDF, 41.9 kB) | Download | 3 | Anhang 3 Schulgesundheit Synopse |
Anhang 4 Arzneimittel und Medizinprodukte Synopse (PDF, 47.33 kB) | Download | 4 | Anhang 4 Arzneimittel und Medizinprodukte Synopse |
Anhang 5 Übersicht Vernehmlassungsteilnehmende (PDF, 58.58 kB) | Download | 5 | Anhang 5 Übersicht Vernehmlassungsteilnehmende |
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