Jagdgeschichte
Die Jagd ist wohl so alt wie die Menschheit. Zwei Motive leiten den frühgeschichtlichen Jäger: Die Versorgung mit Nahrung und Kleidung und der Schutz vor gefährlichen Tieren.
Mit der zunehmenden Ausbreitung des Ackerbaus und der Viehwirtschaft verloren die Wildbestände ihre Bedeutung als Nahrungs- und Rohstofflieferanten. Die wilden Huftiere wurden Konkurrenten des Viehs auf den Weidegründen und zu „Schädlingen“, wenn sie in Äcker eindrangen. Zum Schutz der Viehherden wurden Grossraubtiere unerbittlich gejagt.
Nach Otto Emmenegger „Wild und Jagd in Obwalden“ (1936) lebten die Jäger im ersten Jahrtausend n. Chr. nach dem Grundsatz „wem der Boden, dem der Nutzen“, die Jagd war also frei. Im Laufe der Zeit schränkten die verschiedensten Könige und Kaiser das freie Jagdrecht immer mehr ein und es entstanden Jagdregale. Die Unterscheidung in hohe und niedere Jagd nahm damals ihren Anfang, so wurde zum Beispiel die hohe Jagd mit der hohen Gerichtsbarkeit verbunden und beinhaltete vor allem die Hirschjagd und die Falkenbeize. Den Gemeinfreien stand die niedere Jagd oder Niederjagd auf Hasen, Füchse, Marder usw. offen.
Im ältesten Landbuch von 1500 waren die ersten gesetzlichen Jagdbestimmungen aufgelistet. Sie dienten jedoch noch nicht der Hege des Wildes, sondern versuchten einerseits die Gefährdung der Menschen durch Fallen zu verunmöglichen und andererseits die Ausrottung der grossen Raubtiere zu fördern. Die sogenannten Luoder (Erlegerlöhne) sollten die Landleute zur Jagd auf dieses Wild anspornen. In späteren Jahren gab der Luoder immer wieder Anlass zur Änderung der Gesetzgebung. 1837 verschwand der Begriff endgültig aus der Gesetzgebung.
Im Jahre 1635 erfolgte eine erste wesentliche Revision der Jagdbestimmungen: Hirsche wurden unter Schutz gestellt, die Jagd auf Wölfe und anderes schädigendes Wild erlaubt und Fremde durften die Jagd in Obwalden ausüben, wenn sie verwandtschaftliche Beziehungen im Tal besassen. Zusätzlich zur Steinwildjagd durften ab 1649 auch auf der Hirschjagd keine Hunde mehr mitgenommen werden.
Die Landsgemeinde von 1747 verabschiedete eine umfassende Jagdordonnanz. Nur noch die Jagd auf „Untiere“ wurde den Landleuten erlaubt. Bei der Jagd auf die Raubtiere durften weder Büchsen noch Fallen benützt werden, wenn sie Menschen oder Vieh gefährdeten und die Jagd musste in der Kirche angekündigt werden. Die Hirsch- und Gämsjagd dauerte vom St. Jakobstag bis Lichtmess und die Rehe wurden unter Schutz gestellt. Die Jagd auf Hasen, Füchse, Marder und auf kleines und grosses Federwild wurde ebenfalls befristet. Das Mitführen von Jagdhunden zur Jagdhilfe wurde verboten. Bei Übertretungen erhielt der Kläger von der dem Angeklagten auferlegten Busse den dritten Teil.
Hundert Jahre später, etwa 1840, verfeinerte die Landsgemeinde die Jagdverordnung. Der erste Artikel unterstrich die Wichtigkeit des Federwildschutzes. Das Rotwild bekam den Status einer geschützten Tierart. Ausserhalb der Jagdzeit angetroffene jagende Hunde wurden zum Abschuss frei gegeben. Der Besitzer solcher Hunde bezahlte eine saftige Busse. Die Sonn- und gebotenen Feiertage erklärte die Jagdverordnung als jagdfrei, nur das Federwild durfte an besagten Tagen nach Vollendung der vor- und nachmittäglichen Gottesdienste gejagt werden. Die Landsgemeinde verbot allen Fremden die Jagd im Kantonsgebiet von Obwalden. Um den Frevel weiter einzuschränken, erhöhte die neue Verordnung den Klägerlohn auf die Hälfte der ausgesprochenen Busse.
Auf Anregung einiger Sachsler und Kernser Jäger verbot der Regierungsrat 1856 die Gämswildjagd für drei Jahre, um den Bestand anzuheben. Zehn Jahre später wurde das Ausgraben von Murmeltieren verboten.
1875 setzte das erste Bundesgesetz über die Jagd dann einen ersten Meilenstein für die moderne Jagd in der Schweiz. Als Rahmengesetz respektierte es aber weiterhin die kantonale Jagdhoheit. So liess es damals wie heute den Kantonen die Freiheit, über das Jagdsystem (Pacht- oder Revierjagd) zu entscheiden.
Die erste 1876 vom Kantonsrat erlassene Verordnung über die Jagd regelte, dass jeder Kantonsbürger und niedergelassene Schweizerbürger, sowie jeder niedergelassene Ausländer das Jagdpatent ab dem 16. Lebensjahr erwerben konnte. Es galt also die Patentjagd. Diese sehr grosszügige Zulassung wurde mit den Jahren immer mehr eingeschränkt.
ab 1905: | Mindestalter 20 Jahre |
ab 1926: | Ausländer mindestens 5 Jahre in der Schweiz / verschiedene verschärfte Zulassungsbedingungen |
ab 1950: | Nur noch Zulassung von Kantonseinwohnern |
ab 1959: | Einführung der Jägerprüfung und Bedingungen für Patenterwerb und strenge Bestimmungen bezüglich Leumund / Steuern |
ab 1973: | Erstes Gesetz und Jagdverordnung mit strengen Bestimmungen bezüglich Voraussetzungen für Patent und Patentverweigerungsgründe. |
Seit 1926 erlässt der Regierungsrat die auf die eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen abgestützten jährlichen Ausführungsbestimmungen zur Jagd.
Heute ist die Patentjagd im Kanton Obwalden wie in vielen Gebirgskantonen tief verankert. Versuche, die Revierjagd einzuführen, scheiterten 1917 an der Landsgemeinde, 1938 im Vorfeld und 1950 als Initiative beim Kantonsrat.
Jagdkommission
1934 schuf der Kantonsrat in der Verordnung eine auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählte kantonale Jagdaufsichtskommission mit 5 Mitgliedern.
1938 sicherte der gleiche Rat der Jägerschaft einen Sitz in der Kommission zu und seit 1963 setzt sich die Kommission aus 7 Mitgliedern zusammen, wo der für die Jagd zuständige Departementsvorsteher als Präsident, das für den Wald zuständige Amt, der Naturschutz, die Landwirtschaft und die Jägerschaft vertreten sein muss.
Jägerprüfungskommission
Die Jägerprüfungskommission bestand im Gründungsjahr 1961 aus 3 Personen. 1975 wurde die Kommission infolge der grossen Arbeit auf 7 Mitglieder aufgestockt, davon 2 Ersatzmitglieder.
Freiwillige Jagdaufseher
Neben den vollamtlichen Wildhütern unterstützen seit 1938 die freiwilligen Jagdaufseher die vielfältige Tätigkeit um Hege und Jagd. 1994 wurde die freiwillige Jagdaufsicht in die Hegegemeinschaft integriert.
Die Interessen der Jägerinnen und Jäger wahren zwei Vereine: der Obwaldner Patentjägerverein (gegründet 1917) und der Obwaldner Jagdschutzverein (bestehend seit 1949).
Zugehörige Objekte
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