Neues Stimmkuvert
Seit der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 erhalten Sie das neue Stimmkuvert mit dem neuen Stimmrechtsausweis. Öffnen Sie das Kuvert vorsichtig mit der Reisslasche auf der Rückseite. Das Stimmkuvert hat zwei Innenfächer: Im Fach ohne Sichtfenster liegen die Stimmzettel und die Abstimmungserläuterungen, im Fach mit dem Sichtfenster befindet sich Ihr Stimmrechtsausweis.
Bei der brieflichen Stimmabgabe legen Sie die persönlich ausgefüllten Stimmzettel in das Fach OHNE Sichtfenster. Den unterschrieben Stimmrechtsausweis stecken Sie in das Fach MIT Sichtfenster. Die Adresse der Gemeinde muss im Fenster des Stimmkuverts sichtbar sein. Sie können das zugeklebte Stimmkuvert:
- in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde werfen,
- am Schalter der Gemeindekanzlei abgegeben oder
- per Post zurücksenden.
Im nachstehenden Video wird die Handhabung des neuen Stimmkuverts kurz erklärt.
Wird das Stimmkuvert beim Öffnen beschädigt, können Sie das Kuvert bei der Gemeindekanzlei kostenlos ersetzen lassen.
Bei der persönlichen Stimmabgabe an der Urne müssen Sie nur den Stimmrechtsausweis und die Stimmzettel mitbringen.
WEITERE INFORMATIONEN
Warum ein neues Stimmkuvert?
Das bisherige Stimmkuvert entsprach nicht mehr dem Standard der Post und konnte – insbesondere wegen der aufgeklebten Sichttasche – von den Sortiermaschinen der Post nicht verarbeitet werden. Entsprechend verlangte die Post einen Zuschlag für den Versand des bisherigen Stimmkuverts.
Der Kantonsrat hat am 30. Juni 2017 den Wechsel auf eine neue Stimmkuvertlösung beschlossen. Diese Stimmkuvertlösung steht im Kanton Solothurn seit Ende 2005 im Einsatz und ist von der Post zertifiziert.
Wie wird das Stimm- und Wahlgeheimnis gewahrt?
Der Stimmrechtsausweis enthält den Namen des Stimmberechtigten. Damit das Stimm- und Wahlgeheimnis gewahrt bleibt, muss das Stimmbüro den Stimmrechtsausweis entnehmen können, ohne dass der Stimm- oder Wahlzettel sichtbar ist. Deshalb hat das neue Stimmkuvert zwei Innenfächer. Das Stimmbüro entnimmt den Stimmrechtsausweis über die Reisslasche auf der Vorderseite des Stimmkuverts aus dem Fach mit dem Sichtfenster. Das zweite Innenfach (ohne Sichtfenster) mit dem Stimm- oder Wahlzettel bleibt verschlossen. Das so anonymisierte Kuvert mit dem Stimm- oder Wahlzettel wird in die Urne gelegt und bleibt dort bis zur Auszählung am Abstimmungssonntag.
Rückversand per B-Post
Beim Rückversand per Post an die Gemeinde ist zu beachten, dass das Stimmkuvert mit B-Post zurückgeschickt wird. Der Rückversand erfolgt auch dann mit B-Post, wenn der Hinweis "B" oberhalb der Gemeindeadresse durchgestrichen oder das Stimmkuvert mit einer A-Post-Marke frankiert wird. Die Post gewährleistet, dass das Stimmkuvert rechtzeitig bei der Gemeinde eintrifft, wenn es bis am Dienstag vor dem Abstimmungssonntag aufgegeben wird. Trifft das Stimmkuvert erst nach dem Abstimmungssonntag bei der Gemeinde ein, ist die Stimmabgabe ungültig. Die Stimmabgabe ist aber bis zum Urnenschluss um 12.00 Uhr am Abstimmungssonntag möglich: Das Stimmkuvert kann in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde geworfen oder persönlich an der Urne abgegeben werden.
Neuer Stimmrechtsausweis
Auch der bisherige Stimmrechtsausweis entsprach nicht mehr dem Standard der Post. Die Sortiermaschinen der Post konnten die Adressen auf dem farbigen Stimmrechtsausweis schlecht erkennen. Der Stimmrechtsausweis ist daher neu nicht mehr farbig, sondern weiss und etwas grösser. Bisher konnte das Stimmbüro das Stimmkuvert anhand der Farbe des Stimmrechtsausweises der richtigen Abstimmung oder Wahl zuordnen. Damit das Stimmbüro das Stimmkuvert weiterhin zuordnen kann (z.B. bei einem zweiten Wahlgang), ist oberhalb der Rücksendeadresse der Gemeinde das Abstimmungs- oder Wahldatum aufgedruckt.
Die Vorderseite des Stimmrechtsausweises enthält folgende Angaben:
- Adresse des Stimmberechtigen und Rücksendeadresse der Gemeinde,
- Abstimmungs- oder Wahldatum,
- Hinweis, wer eine Abstimmung oder Wahl durchführt (Bund/ Kanton/ Gemeinde/ Korporation usw.). So kann der Stimmberechtigte kontrollieren, ob das Stimmmaterial vollständig ist. Fehlende Unterlagen können kostenlos bei der Gemeinde bezogen werden.
Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Stimmrechtsausweis "die zur Identifizierung erforderlichen Angaben über die Person des Stimmberechtigten" enthalten: Name, Vorname, AHV-Nummer oder Jahrgang und Adresse (Art. 27 Abs. 2 Abstimmungsgesetz und Art. 11 Abs. 1 Abstimmungsverordnung). Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend ist oberhalb der Adresse des Stimmberechtigten der Jahrgang aufgedruckt. Damit können Stimmberechtigte mit demselben Namen und derselben Adresse (z.B. Junior und Senior) kontrollieren, ob sie das richtige Stimmkuvert erhalten haben. .
Neben der Adresse des Stimmberechtigen und der Rücksendeadresse der Gemeinde befindet sich je ein Datencode (sog. Datenmatrix) der Post. Der Code bei der Adresse des Stimmberechtigen enthält einzig die Information, dass es sich um eine Abstimmungs- oder Wahlsendung handelt. Der Code ist für alle Gemeinden der Schweiz und alle Stimmberechtigten einheitlich. Im Code bei der Rücksendeadresse der Gemeinde sind die Versandart "B-Post" und die Fakturierungsadresse der Gemeinde für die Geschäftsantwortsendung (GAS) hinterlegt. Die beiden Codes enthalten keine Angaben zur Person des Stimmberechtigten.
Bei der brieflichen Stimmabgabe muss der Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld auf der Vorderseite unterschrieben werden. Ohne Unterschrift ist die briefliche Stimmabgabe ungültig!
Im nachstehenden Video werden das neue Stimmkuvert und der neue Stimmrechtsausweis genau erklärt:
Zugehörige Objekte
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