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Namensänderung

Namensänderung

Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Das Amt für Justiz nimmt im Kanton Obwalden diese Aufgabe erstinstanzlich wahr.

Der Begriff der „achtenswerten Gründe“ setzt Folgendes voraus:
• Der blosse Wille zur Namensänderung genügt nicht.
• Es müssen weitere Gründe angegeben werden.
• Diese Gründe dürfen nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sein.
• Es muss sich überdies um ernsthafte Gründe handeln.
• Die Namensregelung muss rechtlich zulässig sein.
• Die behaupteten Sachverhalte müssen bewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht werden.

Ob ein Gesuch bewilligt werden kann – das heisst, ob achtenswerte Gründe vorliegen - muss im Einzelfall geprüft werden. Das Namensänderungsgesuch muss daher immer ausführlich begründet werden. Die behauptete Begründung muss nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen werden (z.B. mittels Belegen, Bestätigungen von Drittpersonen).

Grundsätzlich sind an die Änderung des Vornamens weniger hohe Anforderungen geknüpft als an die Änderung des Familiennamens.

Kinder:
Der Name eines Kindes ab dem zwölften Altersjahr kann nur mit seiner Zustimmung geändert werden.

Ob einem minderjährigen Kind ein Namenswechsel zu bewilligen ist, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge auf Grund eines Zivilstandwechsels seinen Namen ändert, ist eine schwierige Frage. Die Änderung kann im Interesse des Kindes sein. Sie kann aber auch zu erheblichen Spätfolgen führen, was sich auch, aber nicht nur, bei den später gestellten Gesuchen um Rückgängigmachung der Namensänderung zeigt, die oft durch den Eintritt in eine neue Lebensphase initiiert werden (Pubertät, Berufstätigkeit, Volljährigkeit, Ehe, Kinder, Kindeskinder, Tod etc.).

Dass ein Kind nach der Scheidung der Eltern fortan hauptsächlich bei einem Elternteil aufwächst und deshalb dessen Namen tragen möchte, stellt für sich alleine noch keinen achtenswerten Grund im Senne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dar. Dies auch wenn beide Elternteile einer Namensänderung zustimmen. Es müssen weitere Nachteile, die eine gewisse, aber nicht allzu grosse Schwere erreichen und mit dem bisherigen Namen verbunden sind, vorliegen. Die Beseitigung der Nachteile mittels Namensänderung muss das Fortkommen im Leben der betroffenen Person erleichtern und damit den Zweck der Namensänderung - als Ausnahmebewilligung - erfüllen. Dabei können objektive und - soweit sie eine entsprechende Schwere erreichen - auch subjektive Gründe eine Rolle spielen.

Die Maxime des Kindeswohls gebietet, dass die Namensänderungsbehörde diesen Aspekt in ihre Betrachtungen einbezieht. Damit tritt die Frage in den Vordergrund, ob die Namensänderung tatsächlich im Interesse des Kindes ist und seinem wirklichen Willen entspricht. Allerdings büsst die Maxime des Kindeswohls mit zunehmender Reife des Kindes an Relevanz ein, so dass mit Erreichen der vollen Handlungsfähigkeit an deren Stelle sein eigener Wille tritt.

Kosten:
Die Namensänderung ist gem. Art. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt Fr. 250.– bis Fr. 1‘000.–. Für besonders umfangreiche Namensänderungen kann die Gebühr auf maximal Fr. 2‘000.– erhöht werden.

Folgen der Namensänderung:
Im Falle einer bewilligten Namensänderung wird der Entscheid jenen Behörden mitgeteilt, welche von der Namensänderung Kenntnis haben müssen, insbesondere können dies folgende Behörden sein: Zivilstandsamt, Einwohnerkontrolle, Abteilung Migration, Staatsanwaltschaft, Kantonspolizei, Bundesamt für Justiz VOSTRA, Botschaft/Konsulat des Heimatlandes. Welchen Behörden im Einzelfall der Entscheid mitgeteilt wird, entscheidet das Amt für Justiz. Die Anpassung der Ausweise (z.B. ID, Pass, Führerausweis, AHV-Ausweis, Heimatschein, etc.) muss der Gesuchsteller selber veranlassen. Für Mitteilungen an die in Kenntnis zu setzenden Personen/Firmen (z.B. Bank, Krankenkasse, Versicherung, Telefonanbieter, etc.) muss der Gesuchsteller selber besorgt sein.

Gesuche:
Das Gesuch um Namensänderung muss Folgendes beinhalten:
• Welcher Name soll wie geändert werden?
• Detaillierte Angaben über die achtenswerten Gründe, weshalb eine Namensänderung gewünscht wird;
• Vollständige Adresse inkl. Telefonnummer sowie Datum und Unterschrift der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und allenfalls des sorgeberechtigten Elternteils.

Dem Gesuch um Namensänderung sind folgende Unterlagen beizulegen:
• Sofern die beantragte Namensänderung die Schreibweise des Namens betrifft, ist der Nachweis zu erbringen, dass der Name seit längerer Zeit in der gewünschten Form geschrieben und angewendet wird (z.B. Kopien von Schul-, Arbeitszeugnissen, Diplome, Rechnungen, Korrespondenz, etc.).
• Aktuelle Wohnsitzbestätigung der gesuchstellenden Person (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde).
• Personen mit Schweizer Bürgerrecht: aktueller Personenstandsausweis (erhältlich beim zuständigen Zivilstandsamt des Heimatortes)
• Sofern die beantragte Namensänderung die Änderung auf den aktuell geführten Namen eines Elternteils betrifft, ist ebenfalls ein Personenstandsausweis dieses Elternteils beizulegen.
• Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose: aktueller Nachweis über den registrierten Personenstand (erhältlich beim Zivilstandsamt des Wohnortes, wo sie sich gegebenenfalls vorgängig ins Personenstandsregister einzutragen lassen haben.)

Zusätzlich bei Namensänderungen von minderjährigen Kindern unverheirateter Eltern oder aus geschiedener Ehe:
• Aktuelle Wohnsitzbestätigung des sorgeberechtigten Elternteils (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde
• Schriftliche Stellungnahme des nicht sorgeberechtigten leiblichen Elternteils sowie dessen aktuelle Adresse.
• Schriftliche Stellungnahme des urteilsfähigen Kindes.
• Schriftlicher Nachweis über die elterliche Sorge (erhältlich beim Scheidungsgericht oder bei der KESB)
• Aktueller Ausweis über den registrierten Familienstand des sorgeberechtigten Elternteils – anstelle des Personenstandsausweises oder des Nachweises über den registrierten Personenstands (Personen mit Schweizer Bürgerrecht erhalten dieses Dokument beim zuständigen Zivilstandsamt des Heimatortes, ausländische Staatsangehörige beim Zivilstandsamt des Wohnortes, wo sie sich gegebenenfalls vorgängig ins Personenstandsregister eintragen zu lassen haben).

Soweit im Namensänderungsverfahren weitere Informationen und Unterlagen notwendig sind, wird das Amt für Justiz auf Sie zukommen und diese einverlangen.

Hinweis: Erklärungen gegenüber dem Zivilstandsamt
Nicht für alle Namenswechsel ist ein Gesuch beim Amt für Justiz - wie oben beschrieben – notwendig. Für die folgenden Fälle kann eine Namenserklärung gegenüber dem Zivilstandsamt abgegeben werden:

  • Namenserklärungen für einen gemeinsamen Familiennamen bei der Heirat.
  • Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann nach der Scheidung oder nach dem Tod des Ehegatten jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
  • Erklärungen, dass das Kind miteinander verheirateter Eltern (die keinen gemeinsamen Familiennamen tragen) den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll als den, den sie bei der Heirat bestimmt haben (innerhalb eines Jahres seit Geburt des ersten Kindes).
  • Erklärungen, dass das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern den Ledignamen des Vaters tragen soll (bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn der Vater alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist; innerhalb eines Jahres, seit die elterliche Sorge übertragen wurde).
  • Der Ehegatte, welcher vor 01.01.2013 bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, kann jederzeit erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

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