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Registerharmonisierung

Registerharmonisierung
Mit der Registerharmonisierung von 2006 bezweckte der Bund eine Vereinheitlichung der kommunalen und kantonalen Register. Sie erhöht deren statistischen Nutzen und verringert den administrativen Aufwand. Das Bundesamt für Statistik (BFS) informiert auf seiner Website zu den einzelnen Registern und Themen wie Merkmalsdefinitionen, Nomenklaturen, Meldewesen und Datenaustausch, Validierungsservice und Datenqualität.

Grundlagen im Kanton Obwalden
Mit dem kantonalen Registerharmonisierungsgesetz [kRHG; GDB 131.4) und der damals revidierten Einwohner- registerverordnung (ERV; GDB 113.11) schuf der Kanton Obwalden im Jahr 2009 die kantonalen Grundlagen für den elektronischen Datenaustausch zwischen Bund, Kanton und Einwohnergemeinden.

Kantonale Datenplattform KDPF
Zur zentralen Verwaltung der Personen-, Gebäude- und Wohnungsinformationen dient die kantonale Datenplattform (KDPF). Sie wird mit der Software GERES umgesetzt. Die KDPF speichert die Daten der natürlichen und juristischen Personen mit ihren Zusatzdaten sowie die Gebäude- und Wohnungsdaten. Sperrvermerke werden in die KDPF überführt. Die Einwohner- gemeinden, die kantonalen Stellen und Dritte (soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind) haben im Abrufverfahren elektronischen Zugriff auf die KDPF. Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung der ge- setzlichen Aufgaben notwendig sind. Bei der Bearbeitung sind die Vorgaben des kantonalen Datenschutzgesetzes (kDSG; GDB 137.1) zu beachten. Über die Zugriffsrechte und deren Umfang entscheidet das Volkswirtschaftsamt (vgl. Liste der zugriffsberechtigten Stellen). Erweiterungen oder Änderungen der KDPF müssen mit den Dateneigentümern (v.a. Einwohnergemeinden) abgesprochen werden.

Beteiligte Stellen
Im Kanton Obwalden vollzieht das Volkswirtschaftsamt die Gesetzgebung über die Registerharmonisierung, soweit durch das kantonale Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Es ist zuständig für die Datenlieferung an den Bund, die Koordination und Durchführung sowie die Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Register. Zur Erfüllung der Aufgaben dürfen Dritte beigezogen werden. Der Betrieb der KDPF ist an das Informatikleistungszentrum Obwalden und Nidwalden (ILZ) übertragen. Das ILZ ist auch die kantonale Koordinationsstelle für das Gebäude- und Wohnungsregister.

Gesetzliche Grundlagen

Bund

  • Registerharmonisierungsgesetz RHG (SR 431.02)
  • Registerharmonisierungsverordnung RHV (SR 431.021)
  • Bundesstatistikgesetz BstatG (SR 431.01)
  • Volkszählungsverordnung (SR 431.112.1)
  • Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister VGWR (SR 431.841)

Kanton Obwalden

  • Kantonales Registerharmonisierungsgesetz kRHG (GDB 131.4)
  • Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (GDB 131.411)
  • Einwohnerregisterverordnung (GDB 113.11)
  • Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister (GDB 113.111).
 
 

Zugehörige Objekte

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