Rechtliche Grundlagen Baubewilligungsverfahren
Die kantonalen Baunormen sehen grundsätzlich zwei Verfahren zur Behandlung von Baugesuchen vor:
- Vereinfachtes Verfahren (geringfügige Vorhaben nach Art. 25 Verordnung zum Baugesetz)
- Ordentliches Verfahren (Regelfall, Ablauf vgl. unten)
Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen werden immer im ordentlichen Verfahren behandelt.
Bei Bauvorhaben von geringer Tragweite (inner-und ausserhalb der Bauzone) kann, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind, kann das Bauanzeigeverfahren verwendet werden.
Verfahrensschritte Ordentliches Baubewilligungsverfahren
Eingabe:
Baugesuche müssen immer beim Bauamt der Gemeinde eingereicht werden. Dies gilt gleichermassen für Gesuche innerhalb und ausserhalb der Bauzonen.
Öffentliche Auflage:
Nach der formellen Prüfung und der Abnahme des Baugespanns publiziert die Gemeinde das Baugesuch im Amtsblatt und legt das Gesuch während 10 Tagen öffentlich auf. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nimmt die Gemeinde vor der Publikation Rücksprache mit der Kantonalen Baukoordination;
- Rechtliche Grundlagen: Art. 29, BauV (GDB 710.11)
Einsprachen:
Innerhalb der Auflagefrist können Einsprachen gegen das Baugesuch schriftlich mit Antrag und Begründung bei der Gemeinde eingereicht werden. Diese stellt die Einsprachen den Gesuchstellenden zur Stellungnahme zu. In der Regel wird eine Einspracheverhandlung durchgeführt;
- Rechtliche Grundlagen: Art. 31, BauV (GDB 710.11)
Kantonale Bewilligungen/ Bewilligungen des Bundes:
Nach der formellen Prüfung stellt die Gemeinde das Baugesuch der Kantonalen Baukoordination zu. Diese holt die erforderlichen Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen sowie allfällige Bewilligungen des Bundes ein und erstellt den kantonalen (Gesamt-) Entscheid. Die Baukoordination leitet den kantonalen Entscheid samt allfälligen Bewilligungen des Bundes zur Eröffnung an die Gemeinde weiter.
- Rechtliche Grundlagen: Art. 3, AB VK (GDB 710.111)
Kommunale Baubewilligung:
Die Gemeinde erteilt die kommunale Baubewilligung.
- Rechtliche Grundlagen: Art. 32,BauV (GDB 710.11)
Eröffnung und Rechtsmittel:
Die Gemeinde eröffnet den Gesuchstellenden sämtliche Bewilligungen gesamthaft. Gegen die Entscheide können Gesuchstellende und allfällige Einsprecher innert 20 Tagen nach Erhalt beim Regierungsrat Beschwerde erheben. Fristenstillstand gilt vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat schriftlich mit Antrag und Begründung zu erfolgen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
- Rechtliche Grundlagen: Art. 34, BauV (GDB 710.11)
Zusätzliche Informationen können hier abgerufen werden:
- Baugesetz vom 12. Juni 1994
- Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994
- Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht vom 17. Oktober 2006
- Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979
- Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
- Erläuterungen zum Baugesetz und zur Bauverordnung
Unter Themen kommen Sie direkt zu den Formularen der Baubewilligungsverfahren.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Kantonale Baukoordination | +41 41 666 62 83 | bk@ow.ch |