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Quellensteuer

Quellensteuer

Ausländische Arbeitnehmer/innen, welche die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton Obwalden jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte beziehen, sind quellensteuerpflichtig.

Dies gilt für unselbstständig Erwerbende mit:

  • Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
  • Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
  • Ausweis für vorläufig aufgenommene (Ausweis F)
  • Ausweis für Asylbewerber (Ausweis N)
  • Ausweis für Schutzbedürftige (Ausweis S)
  • Grenzgänger EG/EFTE (Ausweis G)
  • Ausländische Arbeitskräfte mit befristeten Arbeitsverträgen (max. 90 Tage Meldeverfahren)

Online-Lösung für die Abrechnung der Quellensteuer

Mit CleverTax QSt können Sie die Abrechnungen ihrer quellenbesteuerten Arbeitnehmer sehr einfach online erfassen und elektronisch einreichen. Auf CleverTax QSt Hilfe finden Sie detaillierte Benutzeranleitungen, wie Sie sich in CleverTax QSt anmelden können und wie Sie Quellensteuer-Lohnmeldungen erstellen und übermitteln können.

Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens auf den 1. Januar 2021

Per 1.1.2021 traten diverse Änderungen in Bezug auf die Quellenbesteuerung auf Erwerbseinkommen in Kraft. Untern stehend finden Sie ein entsprechendes Informationsschreiben sowie das neue Kreisschreiben Nr. 45 der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV). Es regelt im Detail die Handhabung der Quellenbesteuerung und geht auf die Neuerungen per 1.1.2021 ein. Das Kreisschreiben 45 ersetzt auch die Wegleitung, da es alle relevanten Fragen beantwortet.

  • Informationsschreiben betr. Quellensteuerrevision (LINK)
  • Kreisschreiben Nr. 45 vom 12.06.2019 (LINK)

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Quellensteuerrevision die Tarifkorrektur (Antrag auf Rückvergütung der Quellensteuer) abgeschafft wurde. Neu stehen Ihnen dafür entweder der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) oder der Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer zur Verfügung. Letzten wählen Sie bei falschem Tarif, falscher Satzbestimmung oder falschem Bruttolohn. Wenn Sie Abzüge geltend machen wollen, so muss ein Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung eingereicht werden. Ein einmal eingereichter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. Dies kann im Vergleich zur bisherigen Quellensteuerbelastung zu einer effektiv tieferen oder höheren Steuerbelastung führen. 

Weitere nützliche Informationen finden Sie hier:

  • Die wichtigsten Links 
    • Anmeldeformular LINK
    • Mutationsmeldung LINK
    • Abrechnungsformular EXCEL / PDF
    • Antrag NOV (nachträgliche ordentliche Veranlagung ab Steuerjahr 2021) LINK
    • Antrag auf Neuberechnung Tarif LINK
  • Tarife LINK (Achtung neue Tarife ab 1.1.2025)
  • Wegleitungen Quellensteuer (bis 31.12.2020) LINK
  • Alle Formulare Quellensteuer LINK
  • Merkblätter Quellensteuer LINK

Zugehörige Objekte