Planungs- und Baugesetz (PBG)
Am 1. März 2026 tritt das neue kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) in Kraft.
Das PBG fasst das bisherige Baugesetz aus dem Jahr 1994 und die Bauverordnung in einem Erlass zusammen. Es vereinfacht die Planungsverfahren, gibt ihnen eine einheitliche Struktur und macht sie effizienter. Bei den Bauvorschriften schafft das Gesetz mehr Flexibilität bei den Abstandsbestimmungen, damit Bauland besser genutzt werden kann. Zudem legt es die Grundlage für die künftige digitale Abwicklung von Bau- und Planungsverfahren.
Das neue Planungs- und Baugesetz (PBG) wurde vom Kanton gemeinsam mit den Einwohnergemeinden und Planenden erarbeitet. Parallel dazu haben die Gemeinden ein Muster-Bau- und Zonenreglement (Muster-BZR) entwickelt, das ihnen bei der Revision ihrer Bau- und Zonenordnungen (BZO) hilft. Das koordinierte Vorgehen stellt sicher, dass die Regelungen von Bund, Kanton und Gemeinden gut aufeinander abgestimmt sind. Alle sieben Gemeinden arbeiten aktuell an der Revision ihrer Bau- und Zonenordnung.
Von den insgesamt 133 Artikeln des neuen Planungs- und Baugesetzes sind 87 Artikel ab dem 1. März 2026 direkt anwendbar. Es handelt sich insbesondere um Planungs- und Verfahrensvorschriften. Die übrigen 46 Artikel sind für die Gemeinden erst anwendbar, wenn sie ihre Bau- und Zonenordnungen an die neuen Vorgaben angepasst haben. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über die Quartierplanung und die materiellen Bauvorschriften (z.B. Gebäudemasse und Abstandsbestimmungen). Der schrittweise Übergang ist notwendig, damit die sich ergänzenden kantonalen und kommunale Bauvorschriften zusammenpassen.
Gemeinsam gelingt der Übergang vom alten zum neuen RechtDie Präsentation der öffentlichen Informationsveranstaltung zum Inkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 23. Februar 2026 steht nun online zur Verfügung. Interessierte können die Unterlagen unter folgendem Link einsehen: Präsentation zum Inkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetz (PBG) - 23. Februar 2026 |
Bei Fragen oder Anregungen steht die Projektleitung gerne zur Verfügung:
Dr. iur. Natalie Joller
Departementssekretärin, Bau- und Raumentwicklungsdepartement
✉️ natalie.joller@ow.ch
📞 041 666 64 40
Martin Furrer
Juristischer Mitarbeiter, Bau- und Raumentwicklungsdepartement
✉️ martin.furrer@ow.ch
📞 041 666 62 92
Übergangszeit
Zwei Schritte zum Ziel
In jeder Gemeinde findet der Übergang vom alten Recht zum neuen Recht (neues Planungs- und Baugesetz, revidierte Bau- und Zonenordnung der Gemeinde) in zwei Schritten statt. Jede Gemeinde geht ihr eigenes Tempo.
Wo stehen die sieben Gemeinden?
Nachfolgende Karte zeigt den aktuellen Stand der Gemeinden bei ihrer Revision der Bau- und Zonenordnungen (BZO).
Zeitplan der Revisionen (ohne Verzögerungen)
Welche Vorschriften gelten?
Neues Planungs- und Baugesetz (PBG)Art. 1 – 3Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Allg. Bestimmungen)Art. 4 - 31Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.; 43 – 66Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Planung)Art. 98 – 101Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Energie)Art. 106 – 121Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Formelle BauvorschriftenArt. 122 – 126Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Kotentragung und Gebühren)Art. 127 – 130Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Rechtschutz und Strafbestimmungen)Art. 131– 133Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Übergangsbestimmungen)Baugesetz (BauG) / Bauverordnung (BauV)*Lungern Fassung IVHBArt. 15 & Art. 16 Abs. 2 BauG Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.(Kommunale Nutzungsplanung)Art. 18 – 22 BauGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.*, Art. 11–15Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. BauVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.* (Quartierplanung)Art. 35 - 48Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet., 50 - 56 BauGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.* (Materielle Bauvorschriften)Geltende und öffentlich aufgelegte revidierte Bau- und Zonenordnung (BZO)Ab der öffentlichen Auflage der revidierten Bau- und Zonenordnung der Gemeinde, dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie sowohl der geltenden als auch der aufgelegten, revidierten Bau- und Zonenordnung entsprechen. Da die revidierte Bau- und Zonenordnung auf das neue Planungs- und Baugesetz abgestimmt ist, sind auch die entsprechenden Vorschriften im neuen Planungs- und Baugesetz zu berücksichtigen (obwohl sie formell noch nicht in Kraft gesetzt sind). Dies betrifft insb. die materiellen Bauvorschriften und die Quartierplanung.Beispiel:
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Neues Planungs- und Baugesetz (PBG)✅ Alle Artikel (Art. 1 – 133Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)Baugesetz (BauG) / Bauverordnung (BauV)𐄂 Nicht mehr anwendbarRevidierte Bau- und Zonenordnung (BZO) der jeweiligen Gemeinde
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Häufige Fragen und Antworten
Stand 17.2.2026, wird laufend ergänzt
Wo finde ich das neue Planungs- und Baugesetz (PBG), wo das Baugesetz 1994 (BauG) und die Bauverordnung 1994 (BauV)?Neues Recht (ab 1. März 2026)
Bisheriges RechtBaugesetz 1994 (BauG)
Bauverordnung 1994 (BauV)
Sonderdruck 2020Das Baugesetz und die Verordnung zum Baugesetz wurden durch den Nachtrag zum Baugesetz (Umsetzung IVHB) vom 29. Januar 2015 geändert. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Gemäss Art. 64b Abs. 1 und 2 haben die Gemeinden ihre Ortsplanungen bis am 24. Juni 2025 dem neuen Recht anzupassen. Bis zum Inkrafttreten der angepassten Ortsplanungen bleiben für die betreffenden Gemeinden die bisherigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen in Kraft. Der Sonderdruck Baurecht 2020 enthält den gültigen Text des Baugesetzes und der Verordnung zum Baugesetz (Stand 1. September 2020) und weist die bis Ende 2015 geltenden Bestimmungen aus. Welche Fassung des kantonalen Baurechts in der jeweiligen Gemeinde zur Anwendung gelangt, kann bei den kommunalen Bauämtern in Erfahrung gebracht werden.
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Gilt das neue PBG auch bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen?Ausserhalb der Bauzonen gilt primär das Bundesrecht (insbesondere Raumplanungsgesetz und Raumplanungsverordnung). Dort sind die zulässigen Masse von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, deren Ersatz sowie die Grundzüge zur Eingliederung geregelt. Wo keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, die vorgehen, gelangt das neue PBG punktuell auch ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung, sobald die Gemeinde ihre Bau- und Zonenordnung an das neue Recht angepasst hat. Dies trifft insbesondere auf die Abstandsvorschriften (Art. 77 bis 88 PBG), die Verkehrsabwicklung (Art. 92 PBG) sowie die Bestimmungen zur Gesundheit, zum hindernisfreien Bauen, zur Sicherheit und zur Energie (Art. 94 bis 101 PBG) zu. Bis zur Revision der jeweiligen Bau- und Zonenordnung gelangen noch die entsprechenden Vorschriften des Baugesetzes zur Anwendung. |
Materialien
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Präsentation Informationsveranstaltung Inkrafttreten PBG - 23. Februar 2026
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Medienmitteilung vom 22. Januar 2025: Regierungsrat setzt das neue PBG per 1. März 2026 in Kraft
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Botschaft des Regierungsrats zum Planungs- und Baugesetz (29. April 2025)
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Auswertungstabelle zur Vernehmlassung des Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Kurzprotokoll Kantonsrat vom 23. Oktober 2025
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Kurzprotokoll Kantonsrat vom 4. und 5. Dezember 2025
Zugehörige Objekte
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| Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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Beim Planungs- und Baurecht wirken die Regeln aller drei Staatsebenen (Bund/Kanton/Gemeinde) zusammen. Der Bund hat im Raumplanungsgesetz die Grundzüge der schweizerischen Raumplanung festgelegt. Der Kanton regelt mit dem Planungs- und Baugesetz die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, legt baurechtliche Grundbegriffe fest und macht teilweise Mindestvorgaben. Die Gemeinden legen in der Bau- und Zonenordnung verschiedene Bauzonen fest und bestimmen, was gebaut werden darf. Daneben gibt es zahlreiche weitere Vorschriften, die beim Bauen zu beachten sind, beispielsweise zum Umwelt-, Natur- Gewässer-, Brand- und Denkmalschutz. |
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Das Bundesrecht bestimmt, was ausserhalb der Bauzonen gebaut werden darf. Das sind einerseits Bauten und Anlagen, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig sind und andererseits Bauten und Anlagen, die auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (z.B. Steinbruch oder SAC-Hütte). Das Bundesrecht regelt auch, wie mit bestehenden, nicht landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen umzugehen ist. Das kantonale Baupolizeirecht (z.B. Abstandsregeln, Sicherheit oder Energie) gilt auch ausserhalb der Bauzonen, soweit das Bundesrecht keine spezielle Regelungen enthält. |
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Das kantonale Planungs- und Baugesetz regelt das Baubewilligungsverfahren und setzt Mindestanforderungen an das Bauen fest. Die Gemeinden regeln die kommunalen Zuständigkeiten und legen im Rahmen der kantonalen Vorgaben fest, was wo wie gebaut werden darf. So bestimmt beispielsweise der Kanton, wie die Länge, Breite und Höhe von Bauten gemessen wird, die Gemeinde legt im Bau- und Zonenreglement die maximal zulässigen Masse fest. |
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Das kantonale Planungs- und Baugesetz legt die Planungsinstrumente (Richtplan, Nutzungsplan, Quartierplan) fest, regelt das Verfahren und enthält Grundsätze. Die Gemeinden führen die kommunalen Planungen durch. Das kantonale Recht legt fest, welche kommunalen Planungen vom Kanton zu genehmigen sind. |
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Beim ordentlichen Baubewilligungsverfahren wird das Bauvorhaben im Amtsblatt publiziert und auf dem Baugrundstück profiliert. Es dient der Bekanntmachung des Bauvorhabens. Beim vereinfachten Baubewilligungsverfahren kann auf die Publikation und die Profilierung oder auf einzelne Baugesuchsbeilagen verzichtet werden. Das vereinfachte Verfahren kann zur Anwendung gelangen, wenn der Kreis der vom Bauprojekt Betroffenen klein und eindeutig bestimmbar ist. |
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Die Kantone Obwalden und Nidwalden erarbeiten gemeinsam ein Projekt zum elektronischen Baugesuch. Das neue kantonale Planungs- und Baugesetz schafft die rechtliche Grundlage für die Digitalisierung des Baubewilligungsverfahrens und weiterer Verfahrensschritte (z.B. elektronisches Planverfahren). |
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Das kantonale Planungs- und Baugesetz legt Vorgaben für die Gemeinden fest. Wie bisher verfügen die Gemeinden über einen sehr grossen Spielraum bei der Umsetzung der kantonalen Vorgaben. Das Muster-BZR ermöglicht es den Gemeinden, den Aufbau ihrer Bau und Zonenreglemente und deren grundsätzlichen Inhalt zu harmonisieren, ohne dass ihre Autonomie in Planungs- und Bausachen eingeschränkt würde. |
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In der Richtplanung werden die Ziele definiert, die über einen längeren Zeitraum erreicht werden sollen, beispielsweise wieviel Wohnraum in Zukunft benötigt wird oder welche Infrastruktur geschaffen werden soll. Der Richtplan ist behördenverbindlich, das heisst, er hat keine direkten Auswirkungen auf die Bevölkerung. |
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Aktuell ist das kantonale Planungs- und Baurecht im Baugesetz und der Bauverordnung sowie in mehreren Ausführungsbestimmungen geregelt. Das Baugesetz und die Bauverordnung stammen aus dem Jahr 1994. Die beiden Erlasse wurden seither 17-mal angepasst und sind dadurch unübersichtlich geworden. Zudem haben sich die Rahmenbedingungen (z.B. Richtplanungsvorgaben des Bundes oder der Grundsatz der Innenentwicklung) geändert. Das PBG bringt die kantonale Gesetzgebung auf den neusten Stand. Die bisherige Zweiteilung in ein Gesetz und eine Verordnung macht aus heutiger Sicht keinen Sinn mehr. |
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Nein, der Kanton kann nicht frei entscheiden, was wie zu regeln ist. Das Raumplanungsgesetz des Bundes setzt die Rahmenbedingungen und verpflichtet die Kantone zur Umsetzung. Die Pflicht zur Richt- und Nutzungsplanung ist bundesrechtlich vorgeschrieben. Auch die Baubewilligungspflicht und die Vorschriften über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind im Bundesrecht verankert. Zudem ist der Kanton der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten, welche bestimmte Begriffe und Messweisen verbindlich festlegt und vom Kanton unverändert übernommen werden müssen. |
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Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist ein Vertrag zwischen den Kantonen (Konkordat) mit dem Ziel, die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen (harmonisieren), z.B. massgebendes Terrain, Fassadenflucht, Gebäudelänge, Grenzabstand. Das Konkordat definiert 30 Baubegriffe und Messweisen und besteht aus Text und Skizzen. Die Baubegriffe und Messweisen werden (formell) definiert, die Masse hingegen nicht festgelegt. Der Kanton Obwalden ist der IVHB im Jahr 2012 beigetreten und hat die vom Konkordat definierten Baubegriffe und Messweisen im Jahr 2015 in das kantonale Recht überführt. |
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Das neue kantonale Planungs- und Baugesetz enthält keine Vorgaben zur zulässigen Gebäudehöhe. Die Festlegung der maximal zulässigen Gebäudehöhe erfolgt durch die Gemeinde in der Bau- und Zonenordnung. Im ländlich geprägten Kanton Obwalden würden aber Hochhäuser wie die Wohntürme «HochZwei» auf der Luzerner Allmend oder der «PrimeTower» in der Stadt Zürich dem Eingliederungsgebot widersprechen. |
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Anlässlich der Abstimmung vom 18. Oktober 2015 hat das Obwaldner Stimmvolk die Abschaffung der Nutzungsziffern im Baugesetz beschlossen. Entsprechend enthält das Planungs- und Baugesetz keine Regelung zu Nutzungsziffern und den Gemeinden ist nicht gestattet, Nutzungsziffern einzuführen. Die Grösse der Gebäude bzw. die Steuerung der Bebaubarkeit hat über alternative Instrumente zu erfolgen, insbesondere die Gebäudelänge, |
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Die Bautätigkeit hat Auswirkungen über die Bauparzelle hinaus (Mehrverkehr, Schattenwurf, Aussicht usw.). Vom Bauprojekt Betroffene müssen ihre Sicht der Dinge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einbringen können. Dieses Recht kann weder eingeschränkt noch entzogen werden. Um Einsprachen zu verhindern, sollte rechtzeitig mit den Nachbarn über das Projekt gesprochen und mögliche Bedenken in die Planung miteinbezogen werden. Bei der Planung ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Nutzungs- und Bauvorschriften eingehalten werden. Auch wenn Einsprachen erhoben werden, gilt als primäres Ziel die gütliche Erledigung (Einspracheverhandlung). Das Planungs- und Baugesetz sieht zudem vor, dass bei mutwilligen und trölerischen Einsprachen Kosten überbunden werden können. |
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Das neue Planungs- und Baugesetz führt zu einem Paradigmenwechsel bei den Abstellflächen. Während das bisherige Recht nur die minimale Anzahl von Abstellflächen festgelegt hat, beschränkt das neue Recht die Anzahl der Abstellflächen auch nach oben. Damit wird eine im Gesamtverkehrskonzept (GVK) vom 9. November 2021 vorgesehene Massnahme umgesetzt. Das Planungs- und Baugesetz regelt, dass die Gemeinden im Bau- und Zonenreglement den notwendigen Bedarf an Abstellflächen in Anlehnung an die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) festzulegen haben. Diese enthalten für die verschiedenen Nutzungen (z.B. Wohnnutzung, Hotel, Industrie usw.) detaillierte Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Bedarfs an Abstellplätzen. Von Bedarf kann bei besonderen Verhältnissen oder mittels eines Mobilitätskonzepts abgewichen werden. Wie im bisherigen Recht sieht das Planungs- und Baugesetz zudem die Möglichkeit einer Ersatzabgabe vor, wenn die erforderlichen Abstellplätze nicht auf privatem Grund erstellt werden können. |
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Die Vorlage zum Planungs- und Baugesetz wird am 23. Oktober 2025 in erster Lesung vom Kantonsrat behandelt. Die Schlussabtsimmung erfolgt voraussichtlich in der Sitzung von 4./5. Dezmeber 2025. Sofern kein Referendum ergriffen wird, erfolgt die Inkraftsetzung durch den Regierungsrat voruassichtlich auf den 1. März 2026. |
R. Welche Bestimmungen des neuen Planungs- und Baugsetzes kommen ab welchem Zeitpunkt zur Anwendung?Mit der Inkraftsetzung gelangt erst ein Teil der Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes zur Anwendung. Die Vorschriften zur Quartierplanung und die materiellen Bauvorschriften können erst angewendet werden, wenn die entsprechenden Bestimmungen in der kommunalen Bau- und Zonenordnung umgesetzt sind. Das passiert je nach Gemeinde zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt. Für Verfahren, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes gestartet wurden, gibt es Übergangsregelungen: Je nach Stand des Verfahrens wird entweder das alte oder das neue Recht angewendet. |
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Die Botschaft des Regierungsrats zum Planungs- und Baugesetz vom 29. April 2025, die zuhanden des Kantonsrats verabschiedet wurde, erläutert den Gesetzesentwurf und enthält Skizzen und Übersichten. Soweit sich die kantonalen Bauvorschriften auf die IVHB abstützen, ist auf die entsprechenden Erläuterungen des Interkantonalen Organs über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) und die Skizzen zur IVHB zu verweisen. Im Weiteren ist vorgesehen, zum neuen Planungs- und Baugesetz einen Kommentar zu verfassen. Der Kommentar zum Planungs- und Baugesetz wird die bisherigen Erläuterungen zum Baugesetz aus dem Jahr 1995 ersetzen und die Botschaft und die parlamentarischen Beratungen kompakt wiedergeben. Zudem wird der Kommentar Hinweise enthalten, welchen Sinn und Zweck der Gesetzgeber mit einer Vorschrift verfolgt. Er kann auch als Auslegungshilfe für unbestimmte Rechtsbegriffe dienen und wird neben Skizzen und Ablaufschemen auch Beispiele aus der Rechtsprechung enthalten. Geplant ist der Kommentar als Online-Nachschlagewerk, der nachgeführt werden kann. |