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Planungs- und Baugesetz (PBG)

Am 1. März 2026 tritt das neue kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) in Kraft.

Das PBG fasst das bisherige Baugesetz aus dem Jahr 1994 und die Bauverordnung in einem Erlass zusammen. Es vereinfacht die Planungsverfahren, gibt ihnen eine einheitliche Struktur und macht sie effizienter. Bei den Bauvorschriften schafft das Gesetz mehr Flexibilität bei den Abstandsbestimmungen, damit Bauland besser genutzt werden kann. Zudem legt es die Grundlage für die künftige digitale Abwicklung von Bau- und Planungsverfahren.

Das neue Planungs- und Baugesetz (PBG) wurde vom Kanton gemeinsam mit den Einwohnergemeinden und Planenden erarbeitet. Parallel dazu haben die Gemeinden ein Muster-Bau- und Zonenreglement (Muster-BZR) entwickelt, das ihnen bei der Revision ihrer Bau- und Zonenordnungen (BZO) hilft. Das koordinierte Vorgehen stellt sicher, dass die Regelungen von Bund, Kanton und Gemeinden gut aufeinander abgestimmt sind. Alle sieben Gemeinden arbeiten aktuell an der Revision ihrer Bau- und Zonenordnung.

Von den insgesamt 133 Artikeln des neuen Planungs- und Baugesetzes sind 87 Artikel ab dem 1. März 2026 direkt anwendbar. Es handelt sich insbesondere um Planungs- und Verfahrensvorschriften. Die übrigen 46 Artikel sind für die Gemeinden erst anwendbar, wenn sie ihre Bau- und Zonenordnungen an die neuen Vorgaben angepasst haben. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über die Quartierplanung und die materiellen Bauvorschriften (z.B. Gebäudemasse und Abstandsbestimmungen). Der schrittweise Übergang ist notwendig, damit die sich ergänzenden kantonalen und kommunale Bauvorschriften zusammenpassen.

Gemeinsam gelingt der Übergang vom alten zum neuen Recht

Die Präsentation der öffentlichen Informationsveranstaltung zum Inkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 23. Februar 2026 steht nun online zur Verfügung.

Interessierte können die Unterlagen unter folgendem Link einsehen:

Präsentation zum Inkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetz (PBG) - 23. Februar 2026

Bei Fragen oder Anregungen steht die Projektleitung gerne zur Verfügung:

Dr. iur. Natalie Joller
Departementssekretärin, Bau- und Raumentwicklungsdepartement
✉️ natalie.joller@ow.ch
📞 041 666 64 40

Martin Furrer
Juristischer Mitarbeiter, Bau- und Raumentwicklungsdepartement
✉️ martin.furrer@ow.ch
📞  041 666 62 92


Übergangszeit

Zwei Schritte zum Ziel

In jeder Gemeinde findet der Übergang vom alten Recht zum neuen Recht (neues Planungs- und Baugesetz, revidierte Bau- und Zonenordnung der Gemeinde) in zwei Schritten statt. Jede Gemeinde geht ihr eigenes Tempo.

Wo stehen die sieben Gemeinden?

Nachfolgende Karte zeigt den aktuellen Stand der Gemeinden bei ihrer Revision der Bau- und Zonenordnungen (BZO).

Stand: 23. Februar 2026

 Zeitplan der Revisionen (ohne Verzögerungen)

Stand: 23. Februar 2026

Welche Vorschriften gelten?

Neues Planungs- und Baugesetz (PBG)

 Art. 1 – 3Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Allg. Bestimmungen)

 Art. 4 - 31Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.; 43 – 66Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Planung)

Art. 98 – 101Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Energie)

Art. 106 – 121Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Formelle Bauvorschriften)

Art. 122 – 126Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Kotentragung und Gebühren)

Art. 127 – 130Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Rechtschutz und Strafbestimmungen)

Art. 131– 133Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Übergangsbestimmungen)

 

Baugesetz (BauG) / Bauverordnung (BauV) 

*Lungern Fassung IVHB

Art. 15 & Art. 16 Abs. 2 BauG Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.(Kommunale Nutzungsplanung)

Art. 18 – 22 BauGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.*, Art. 11–15Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. BauVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.* (Quartierplanung)

Art. 35 - 48Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet., 50 - 56 BauGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.* (Materielle Bauvorschriften)

 

Geltende Bau- und Zonenordnung (BZO) der jeweiligen Gemeinde

AlpnachExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

EngelbergExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

GiswilExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

KernsExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

LungernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

SachselnExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

SarnenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

  

 

Neues Planungs- und Baugesetz (PBG)

 Art. 1 – 3Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Allg. Bestimmungen)

 Art. 4 - 31Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.; 43 – 66Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Planung)

Art. 98 – 101Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Energie)

Art. 106 – 121Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Formelle Bauvorschriften

Art. 122 – 126Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Kotentragung und Gebühren)

Art. 127 – 130Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Rechtschutz und Strafbestimmungen)

Art. 131– 133Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Übergangsbestimmungen)

 

Baugesetz (BauG) / Bauverordnung (BauV) 

*Lungern Fassung IVHB

Art. 15 & Art. 16 Abs. 2 BauG Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.(Kommunale Nutzungsplanung)

Art. 18 – 22 BauGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.*, Art. 11–15Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. BauVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.* (Quartierplanung)

Art. 35 - 48Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet., 50 - 56 BauGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.* (Materielle Bauvorschriften)

 

Geltende und öffentlich aufgelegte revidierte Bau- und Zonenordnung (BZO) 

Ab der öffentlichen Auflage der revidierten Bau- und Zonenordnung der Gemeinde, dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie sowohl der geltenden als auch der aufgelegten, revidierten Bau- und Zonenordnung entsprechen. Da die revidierte Bau- und Zonenordnung auf das neue Planungs- und Baugesetz abgestimmt ist, sind auch die entsprechenden Vorschriften im neuen Planungs- und Baugesetz zu berücksichtigen (obwohl sie formell noch nicht in Kraft gesetzt sind). Dies betrifft insb. die materiellen Bauvorschriften und die Quartierplanung.

Beispiel:
Infolge Ablösung der Nutzungsziffer legt eine Gemeinde die zulässigen Gebäudemasse in ihrer Bau- und Zonenordnung neu u.a. mittels der "Gebäudefläche" fest. Die Gebäudefläche ist im neuen Planungs- und Baugesetz in Art. 74 Abs. 2 (materielle Bauvorschriften) definiert, weshalb ab der öffentlichen Auflage der revidierten Bau- und Zonenordnung diese Bestimmung zu berücksichtigen ist.

Hinweis:
Eine Sistierung des Baugesuchs bis zum Vorliegen der vom Regierungsrat genehmigten, revidierten Bau und Zonenordnung der Gemeinde ist möglich und kann beim Bauamt der Gemeinde beantragt werden.

 

Neues Planungs- und Baugesetz (PBG)

✅ Alle Artikel (Art. 1 – 133Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)

Baugesetz (BauG) / Bauverordnung (BauV) 

𐄂 Nicht mehr anwendbar

Revidierte Bau- und Zonenordnung (BZO) der jeweiligen Gemeinde
(aktuell ist noch keine Gemeinde soweit)

✅ Alle Artikel anwendbar

 

Häufige Fragen und Antworten

Stand 17.2.2026, wird laufend ergänzt

Wo finde ich das neue Planungs- und Baugesetz (PBG), wo das Baugesetz 1994 (BauG) und die Bauverordnung 1994 (BauV)?

Neues Recht (ab 1. März 2026)

Bisheriges Recht

Baugesetz 1994 (BauG)

Bauverordnung 1994 (BauV)

Sonderdruck 2020

Das Baugesetz und die Verordnung zum Baugesetz wurden durch den Nachtrag zum Baugesetz (Umsetzung IVHB) vom 29. Januar 2015 geändert. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Gemäss Art. 64b Abs. 1 und 2 haben die Gemeinden ihre Ortsplanungen bis am 24. Juni 2025 dem neuen Recht anzupassen. Bis zum Inkrafttreten der angepassten Ortsplanungen bleiben für die betreffenden Gemeinden die bisherigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen in Kraft. Der Sonderdruck Baurecht 2020 enthält den gültigen Text des Baugesetzes und der Verordnung zum Baugesetz (Stand 1. September 2020) und weist die bis Ende 2015 geltenden Bestimmungen aus. Welche Fassung des kantonalen Baurechts in der jeweiligen Gemeinde zur Anwendung gelangt, kann bei den kommunalen Bauämtern in Erfahrung gebracht werden.

 

Gilt das neue PBG auch bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen?

Ausserhalb der Bauzonen gilt primär das Bundesrecht (insbesondere Raumplanungsgesetz und Raumplanungsverordnung). Dort sind die zulässigen Masse von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, deren Ersatz sowie die Grundzüge zur Eingliederung geregelt. Wo keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, die vorgehen, gelangt das neue PBG punktuell auch ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung, sobald die Gemeinde ihre Bau- und Zonenordnung an das neue Recht angepasst hat. Dies trifft insbesondere auf die Abstandsvorschriften (Art. 77 bis 88 PBG), die Verkehrsabwicklung (Art. 92 PBG) sowie die Bestimmungen zur Gesundheit, zum hindernisfreien Bauen, zur Sicherheit und zur Energie (Art. 94 bis 101 PBG) zu. Bis zur Revision der jeweiligen Bau- und Zonenordnung gelangen noch die entsprechenden Vorschriften des Baugesetzes zur Anwendung.

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