Kopfzeile

Inhalt

Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG)

17. Februar 2022

An seiner Sitzung vom 28. Juni 2019 hat der Kantonsrat der Motion von Kantonsrat Mike Bacher und 20 Mitunterzeichnenden betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in Obwalden mit 23 zu 18 Stimmen bei 12 Enthaltungen zugestimmt. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt einen Erlassentwurf zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auszuarbeiten.

Der Regierungsrat hat am 8. Februar 2022 den Entwurf zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und die Staatskanzlei mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.

Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt Bürgerinnen und Bürgern Einsicht in amtliche Dokumente der Behörden und der Verwaltung. Ein spezielles Interesse an der Einsichtnahme muss dabei nicht geltend gemacht werden. Die Einsicht kann grundsätzlich nur verweigert oder eingeschränkt werden, wenn öffentlich oder private Interessen entgegenstehen. Mit dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip wird dieser bereits in Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes und den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden enthaltene Grundsatz detailliert geregelt. Das Öffentlichkeitsgesetz soll auf kantonaler Ebene auch für den Kantonsrat und seine Organe gelten. Auf kommunaler Ebene sollen alle Gemeindearten dem Gesetz unterstehen.

Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip umschreibt, in welchen Fällen die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert oder eingeschränkt werden kann und in welchen Fällen eine Einsichtnahme generell ausgeschlossen ist. Es regelt das Vorgehen zur Einsichtgabe in amtliche Dokumente und den Verfahrensablauf, wenn die Einsichtgabe wegen entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen verweigert wird. Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente ist als justiziables Recht ausgestaltet. Das Einsichtsrecht erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch sollen bei ausserordentlichem Aufwand kostendeckende Gebühren erhoben werden können. Eine Einsichtgabe kann verweigert werden, wenn sie mit einem offenkundig unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre.

Die Vernehmlassungsunterlagen, bestehend aus dem Vernehmlassungsentwurf (Synopse) und dem Erläuternden Bericht, finden Sie unten unter "Dokumente".
 

Bitte verwenden Sie für Ihre Stellungnahme den ebenfalls aufgeschalteten Fragebogen im Word-Format. Sie erleichtern uns damit die Auswertung der Rückmeldungen. Den ausgefüllten Fragebogen reichen Sie bitte als Word- oder PDF-Datei bis spätestens am 16. Mai 2022 per E-Mail an folgende Adresse ein:

rd@ow.ch (Betreff: „Vernehmlassung OeG“)

Für Rückfragen und weitere Informationen steht Ihnen der Rechtsdienst (Tel. 041 666 62 04) zur Verfügung.

Zugehörige Objekte

Name
Einladung Vernehmlassungsverfahren.pdf (PDF, 744.28 kB) Download 0 Einladung Vernehmlassungsverfahren.pdf
Synopse.pdf (PDF, 94.36 kB) Download 1 Synopse.pdf
Erläuternder Bericht.pdf (PDF, 257.7 kB) Download 2 Erläuternder Bericht.pdf
Fragebogen.docx (DOCX, 39.16 kB) Download 3 Fragebogen.docx