Apostillen und Beglaubigungen
Aufgrund der aktuellen Covid-19-Situation bitten wir Sie, Apostillen und Überbeglaubigungen auf dem Postweg zu bestellen. Ein Bestellformular finden Sie auf dieser Seite unten.
Die Staatskanzlei bestätigt die Echtheit der Originalunterschrift sowie des Stempels oder Siegels von Urkundspersonen und Amtsstellen des Kantons. Sie bestätigt jedoch keine Textinhalte, Übersetzungen, Kopien, Faksimilestempel oder Ausdrucke.
Bestimmungsland
Je nach Bestimmungsland des Dokuments sind verschiedene Formen der Beglaubigung erforderlich:
- Beglaubigungen für die Schweiz
- Apostillen für Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens
- Beglaubigungen für Nichtmitgliedstaaten des Haager Übereinkommens
Hinweise zu Aufträgen am Schalter
- Wir nehmen Aufträge ohne Terminvereinbarung an. Sie erhalten eine Mitteilung, wann der Auftrag erledigt ist (in der Regel innerhalb von 24 Stunden)
- Wir benötigen immer die Angabe des Bestimmungslands
Hinweise zu Aufträgen per Post innerhalb der Schweiz
- Sie vermerken im Auftrag folgende Angaben: Bestimmungsland sowie Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers
- Sie legen ein adressiertes und frankiertes Rücksendekuvert bei
- Sie erhalten unsere Rechnung
Für Aufträge aus dem Ausland gelten besondere Bestimmungen. Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Gebühren
- Pro Beglaubigung bzw. Apostille: Fr. 20.-
- Versand- und Transferspesen nach Aufwand
- Zahlung bar in Schweizer Franken
Übersetzungen
Im Kanton Obwalden gibt es keine bei der Staatskanzlei registrierten Übersetzer. Für die Übersetzung von Urkunden und deren Legalisation verweisen wir an die Staatskanzlei des Kantons Luzern.
Die Staatskanzlei beglaubigt nicht: | Zuständig dafür ist: |
Dokumente der Bundesverwaltung | Bundeskanzlei in Bern |
Dokumente aus anderen Kantonen | Staatskanzlei des Kantons, in dem das Dokument erstellt wurde |
Dokumente von ausländischen Behörden | Ursprungsland oder evt. Konsulat des Ursprungslands |
Apostillen für Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens
Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, gilt die Beglaubigung durch Apostille. Die Dokumente werden von der konsularischen Beglaubigung befreit. Sie werden im Bestimmungsland direkt anerkannt.
Die Staatskanzlei beglaubigt folgende Unterschriften:
- Notare des Kantons Obwalden
- Beglaubigungsbeamte der Staatskanzlei des Kantons Obwalden
- Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Kantons Obwalden
- Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantons Obwalden
- Gemeindeschreiber und ihre Stellvertretungen des Kantons Obwalden
- Unterschriftsberchtigte Angestellte der Verwaltung des Kantons Obwalden
- Unterschriftsberechtigte Angestellte der Gemeinden des Kantons Obwalden
Hinweise
- Privatpersonen lassen ihre Unterschrift vorgängig bei einer Urkundsperson oder einem Beglaubigungsbeamten des Kantons Obwalden beglaubigen
- Dokumente wie Urkunden, Auszüge, Statuten usw. müssen vorgängig durch die zuständige Behörde unterzeichnet bzw. beglaubigt worden sein
- Die Kopie eines Originaldokuments wird vorgängig bei einer Urkundsperson oder einen Beglaubigungsbeamten des Kantons Obwalden beglaubigt
Die aktuelle Liste der Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, finden Sie im Anhang zum Übereinkommen und auf der Webseite der Bundeskanzlei...
Beglaubigungen für die Schweiz
Beglaubigungen für die Schweiz
Die Staatskanzlei beglaubigt die Unterschriften folgender Personen:
- Notare des Kantons Obwalden
- Beglaubigungsbeamte der Staatskanzlei des Kantons Obwalden
- Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Kantons Obwalden
- Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantons Obwalden
- Gemeindeschreiber und ihre Stellvertretungen des Kantons Obwalden
- Unterschriftsberechtigte Angestellte der Verwaltung des Kantons Obwalden
- Unterschriftsberechtigte Angestellte der Gemeinden des Kantons Obwalden
- Privatpersonen
Hinweise
- Privatpersonen leisten ihre Unterschrift direkt am Schalter und weisen sich mit einem gültigen Personalausweis aus (Pass, ID oder Ausländerausweis)
- Dokumente wie Urkunden, Auszüge, Statuten usw. müssen vorgängig durch die zuständige Behörde unterzeichnet bzw. beglaubigt worden sein
Beglaubigung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original
Die zu beglaubigende Kopie eines Originaldokuments wird durch uns erstellt.
Beglaubigungen für Nichtmitgliedstaaten des Haager Übereinkommens
Für alle Staaten, die nicht dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, gilt die Beglaubigung ohne Apostille. Es ist anschliessend eine konsularische Überbeglaubigung (durch das Konsulat des Bestimmungslandes) notwendig.
Die Staatskanzlei beglaubigt folgende Unterschriften:
- Notare des Kantons Obwalden
- Beglaubigungsbeamte der Staatskanzlei des Kantons Obwalden
- Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Kantons Obwalden
- Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantons Obwalden
- Gemeindeschreiber und ihre Stellvertretungen des Kantons Obwalden
- Unterschriftsberchtigte Angestellte der Verwaltung des Kantons Obwalden
- Unterschriftsberechtigte Angestellte der Gemeinden des Kantons Obwalden
- Privatpersonen
Hinweise
- Privatpersonen leisten ihre Unterschrift direkt am Schalter und weisen sich mit einem gültigen Personalausweis aus (Pass, ID oder Ausländerausweis)
- Dokumente wie Urkunden, Auszüge, Statuten usw. müssen vorgängig durch die zuständige Behörde unterzeichnet bzw. beglaubigt worden sein
- Die zu beglaubigende Kopie eines Originaldokuments wird durch uns erstellt
Zugehörige Objekte
Name | Download |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Staatskanzlei | +41 41 666 62 03 | Kontaktformular |
Name | Telefon | Kontakt |
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Kanzleisekretariat | +41 41 666 62 03 | staatskanzlei@ow.ch |