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Lebenslanges Tätigkeitsverbot: Regierungsrat fordert griffige Vollzugsregeln

10. September 2015
Der Bund unterbreitet den Kantonen die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung der Pädophilen-Initiative. Der Regierungsrat unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes. In der Vollzugsregelung erkennt der Regierungsrat noch Präzisierungsbedarf.
Volk und Stände haben am 18. Mai 2014 eine Initiative angenommen, wonach wegen Sexualdelikten an Minderjährigen oder Schutzbedürftigen verurteilte Personen nie mehr zur Ausübung einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit den genannten Personen zugelassen werden dürfen. Da der entsprechende Artikel 123c in der Bundesverfassung nicht direkt anwendbar ist, schlägt der Bundesrat vor, die Umsetzung des Tätigkeitsverbots in der Praxis mit einer Revision des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes zu regeln.

Ermessensspielraum für Gerichte
Der Regierungsrat begrüsst den vorliegenden Entwurf des Bundes. Wegen Sexualdelikten an Minderjährigen oder anderen besonders schützenswerten Personen verurteilte Personen sollen grundsätzlich nie mehr mit Kindern oder abhängigen Personen arbeiten dürfen, hält er in seiner Stellungnahme an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement fest. Allerdings soll diese Rechtsfolge nicht ausnahmslos eintreten. In Bezug auf leichte Fälle, beispielsweise eine so genannte Jugendliebe zwischen einer 15- und einem 20-Jährigen, soll den zuständigen Gerichten ein Ermessen zugestanden werden. Liegt allerdings eine schwere Straftat vor, wie sexuelle Nötigung, Schändung oder Vergewaltigung, muss das Gericht ungeachtet des Einzelfalls zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.

Kompetenz zur Informationsbeschaffung für Bewährungshilfe
Der Vollzug des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots soll gemäss der Vorlage mittels Strafregisterauszug und mit zwingender Bewährungshilfe ermöglicht werden. Dieser Aspekt ist nach Ansicht des Regierungsrats in den neuen Gesetzesbestimmungen zu regeln. Damit die Bewährungshilfe ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen kann, muss sie auch dann Informationen über den ausgeübten Beruf oder die Mitwirkung in ehrenamtlichen Tätigkeiten einer verurteilten Person einholen können, wenn diese Person die Auskunft verweigert. Der Regierungsrat beantragt deshalb, der Bewährungshilfe die notwendige Kompetenz gesetzlich zuzusichern.

Stellungnahme: Link

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15-37_MM_RR_Stn_Strafgesetzbuch_Militarstrafgesetz.pdf (PDF, 80.46 kB) Download 0 15-37_MM_RR_Stn_Strafgesetzbuch_Militarstrafgesetz.pdf
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