Betreibung: Fortsetzung der Betreibung
Erläuterungen zur Fortsetzung der Betreibung
Nachdem dem Schuldner oder der Schuldnerin der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, kann der Gläubiger bzw. die Gläubigerin das Betreibungsverfahren fortführen.
Damit Sie als Gläubiger bzw. Gläubigerin das Betreibungsverfahren fortführen können, müssen 20 Tage seit der Zustellung des Zahlungsbefehls vorüber sein und eine der beiden folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein: Der Schuldner oder die Schuldnerin hat im Zahlungsbefehlsverfahren nicht Rechtsvorschlag erhoben, oder Sie haben den Rechtsvorschlag beseitigen können und der Entscheid ist vollstreckbar.
Das Betreibungsamt entscheidet, ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen ist. Dabei prüft das Betreibungsamt die örtliche und sachliche Zuständigkeit.
Nachdem das Betreibungsamt die Pfändung abgeschlossen hat, erhalten Sie als Gläubiger/Gläubigerin entweder eine Pfändungsurkunde, wenn Vermögenswerte oder Einkommen gepfändet wurden, oder einen Verlustschein, wenn nichts oder zu wenig pfändbar war.
Hat das Betreibungsamt dem Schuldner oder der Schuldnerin eine Konkursandrohung zugestellt, ist das Verfahren beim Betreibungsamt beendet. Als Gläubiger/Gläubigerin können Sie nun beim Konkursgericht ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellen, frühestens nach Ablauf der 20 Tage seit der Zustellung der Konkursandrohung, maximal bis 15 Monate seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Beachten Sie dabei die einzuhaltenden Fristen und den zu leistenden Kostenvorschuss.
Zugehörige Objekte
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Betreibung und Konkurs | +41 41 666 64 37 (Betreibung) +41 41 666 64 03 (Konkurs) | betreibungkonkurs@ow.ch |
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