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Regierungsrat verabschiedet Spitalgesetz zur Umsetzung der Verbundlösung

13. März 2025
Der Regierungsrat hat das Spitalgesetz zuhanden des Kantonsrats verabschiedet. Das neue Gesetz bildet die Grundlage für die angestrebte Verbundlösung und somit den Anschluss des Kantonsspitals Obwalden an die Luzerner Kantonsspital AG (LUKS Gruppe).

Zur Sicherung des Spitalstandorts Sarnen strebt der Regierungsrat eine Verbundlösung mit der Luzerner Kantonsspital AG (LUKS Gruppe) an. Die Grundlagen dazu sind im neuen Spitalgesetz enthalten. Die von Anfang Juli bis Ende September 2024 durchgeführte Vernehmlassung ergab, dass der Grundsatz einer Verbundlösung und damit der Anschluss des Kantonsspitals Obwalden an die LUKS Gruppe unbestritten ist. Für die einzelnen Artikel des dafür nötigen Spitalgesetzes sprach sich jeweils eine meist sehr deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden aus. Nach Abschluss des Vernehmlassungsprozesses wurde das Spitalgesetz bei wenigen Artikeln überarbeitet und danach vom Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats verabschiedet.

Genauer definierter Zeitplan führt zu Anpassungen

Seit der Publikation der Vernehmlassungsvorlage im Juli 2024 wurde die Umsetzungsplanung zeitlich genauer definiert, was zwei Anpassungen zur Folge hat:

  • Mit der Sanierung der Spitalimmobilien soll bereits früher als zuvor geplant begonnen werden. Aus diesem Grund wurde der in Art. 17 des Spitalgesetzes festgelegte Betrag für flüssige Mittel der Spital Obwalden Immobilien AG von 4,5 auf 8,5 Millionen Franken erhöht.
  • Ebenfalls wurde zwischenzeitlich die Planung bezüglich der Gründung der Spital Obwalden AG und des Aktienkaufs verfeinert. Die Gründung ist weiterhin per 1. Januar 2026 vorgesehen, die Übernahme von 60 Prozent der Aktien durch die LUKS AG ist jedoch erst per 1. Januar 2028 bzw. spätestens per 1. Januar 2029 geplant und nicht direkt nach Gründung der Aktiengesellschaft, wie dies noch in der Vernehmlassungsvorlage enthalten war. Dadurch erhält die Spital Obwalden AG die nötige Zeit, um ihre Systeme und Prozesse an jene der LUKS Gruppe anzupassen. Diese Anpassung des Zeitplans hat geringfügige Anpassungen in Art. 16 des Spitalgesetzes zur Folge. Für die Übergangsphase zwischen der Gründung der Spital Obwalden AG bis zum Aktienverkauf ist die Zusammenarbeit mit der LUKS Gruppe in einem Rahmenvertrag geregelt. In dieser Zeit verbleibt der Kanton Obwalden alleiniger Aktionär der Spital Obwalden AG.

Mehr Flexibilität für zukünftiges Angebot mit angepasstem Gesundheitsgesetz

Mit dem Erlass eines separaten Spitalgesetzes sind die das Kantonsspital betreffenden Artikel im Gesundheitsgesetz aufzuheben bzw. anzupassen. Dazu zählt auch der Artikel 22 des Gesundheitsgesetzes, welcher die Mindestausstattung der Spitalleistungen am Standort Sarnen regelt und dazu einzelne anzubietende Abteilungen nennt. In der Vernehmlassungsvorlage schlug der Regierungsrat vor, diesen Artikel erst zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen. Dies wurde von den Vernehmlassungsteilnehmenden nur teilweise unterstützt. Verschiedene Parteien forderten mehr Flexibilität für die Definition des zukünftigen Leistungsangebots am Standort Sarnen und daher eine Aufhebung von Art. 22 Gesundheitsgesetz. Der Regierungsrat kann dieses Argument gerade vor dem Hintergrund des finanziellen Drucks nachvollziehen und teilt die Ansicht, dass Anpassungen des Leistungsangebots möglich sein müssen, um den Spitalstandort Sarnen in einem finanziell tragbaren und personell möglichen Rahmen sicherstellen zu können. Er hat deshalb die Vorlage so angepasst, dass in Artikel 22 des Gesundheitsgesetzes nur noch festgehalten wird, dass der Kanton den Betrieb eines Spitals mit Standort Sarnen gewährleistet und auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen wird. Damit ist insbesondere Artikel 2 des Spitalgesetzes gemeint. Dieser hält fest, dass am Standort Sarnen ein Akutspital der Grundversorgung geführt wird, welches die stationäre Grundversorgung sicherstellt, ambulante Behandlungen vornimmt und die ständige Notfallversorgung sicherstellt.

Das zukünftige Angebot am Standort Sarnen soll in jedem Fall gemeinsam mit den Verbundpartnern innerhalb des Verbunds diskutiert und festgelegt werden. Der Kanton als "Leistungsbesteller" hat dabei auch in Zukunft die notwendige und entscheidende Mitsprache. Mit der Aufhebung der bisherigen starren Regelung in Art. 22 des Gesundheitsgesetzes können allfällige Anpassungen frühzeitig geplant werden, ohne dass eine zusätzliche und zeitaufwändige erneute Anpassung der gesetzlichen Grundlagen notwendig ist. Dies ist auch hinsichtlich der genauer definierten Umsetzungsplanung sinnvoll.

Wichtigste Bestandteile des Spitalgesetzes

Spital Obwalden AG: Voraussetzung für den Anschluss des Kantonsspitals an den Verbund ist die Umwandlung von einer unselbständig öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine privatrechtliche gemeinnützige Aktiengesellschaft (Spital Obwalden AG). Die entsprechende Grundlage wird mit dem Spitalgesetz geschaffen. Im Rahmen der geplanten Verbundlösung soll die LUKS Gruppe 60 Prozent der Aktien an der Spital Obwalden AG halten, während der Kanton Obwalden mit 40 Prozent daran beteiligt sein wird. Zum Zeitpunkt des Aktienverkaufs muss die Aktiengesellschaft eine Eigenkapitalquote von 60 Prozent aufweisen. Andernfalls nimmt sie eine ordentliche Kapitalerhöhung vor.

Spital Obwalden Immobilien AG: Die Spital Obwalden AG wird als reine Betriebsgesellschaft über keine eigenen Immobilien verfügen. Es soll eine zweite gemeinnützige Aktiengesellschaft gegründet werden. Die Spitalimmobilien werden im Eigentum des Kantons verbleiben bzw. in eine selbständige Immobiliengesellschaft eingebracht, welche zu 100 Prozent dem Kanton gehört.

Leistungsauftrag, Beiträge, Controlling und Berichterstattung: Die notwendige politische Steuerung ist – trotz der angepassten Rechtsform – auch in Zukunft gewahrt. Im Spitalgesetz ist geregelt, dass der Regierungsrat unter anderem die Aktionärsrechte des Kantons ausübt und mit dem Leistungsauftrag festlegt, wie die medizinische Versorgung sicherzustellen ist und welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) zu erbringen sind. Der Kantonsrat bewilligt die Beiträge an die Spital Obwalden AG zur Abgeltung der GWL. Ferner werden dem Kantonsrat die Geschäftsberichte (mit den Jahresrechnungen) und die Berichte der Revisionsstellen der Spital Obwalden AG und der Spital Obwalden Immobilien AG zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Rechte als Minderheitsaktionär sind in einem kombinierten Aktienkauf- und Aktionärbindungsvertrag geregelt.

Weiteres Vorgehen

Der Kantonsrat wird an seinen Sitzungen im Mai und Juni 2025 über die Vorlage beraten. Da die medizinische Gesundheitsversorgung politisch bedeutend ist, schlägt der Regierungsrat dem Kantonsrat vor, das Gesetz dem Behördenreferendum zu unterstellen. Somit kann die Stimmbevölkerung voraussichtlich im November 2025 über den geplanten Spitalverbund entscheiden.

Unterlagen Kantonsrat: Obwalden - Spitalgesetz

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Regierungsrat verabschiedet Spitalgesetz zur Umsetzung der Verbundlösung, Bild: Kantonsspital Obwalden

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