Nachtrag zum Gesundheitsgesetz: Vernehmlassung
Das Bundesrecht im Bereich des Gesundheitswesens befindet sich in den letzten Jahren in einem stetigen Fluss. Es wurden zahlreiche Änderungen beschlossen. Daher ist es wichtig und sinnvoll, dass diese auch ins kantonale Recht übernommen werden, damit das Obwaldner Gesundheitsgesetz wieder auf dem aktuellsten Stand ist. Gleichzeitig möchte der Regierungsrat die eigenen Vollzugserfahrungen aus den letzten fünf Jahren einfliessen lassen. Der Nachtrag zum Gesundheitsgesetz beinhaltet folgende Hauptziele und Themen:
- Änderungen im Bewilligungswesen im Gesundheitsbereich: Die neuen Vorschriften betreffend Berufsbewilligungen und -pflichten gemäss neuem Gesundheitsberufegesetz des Bundes sollen in die kantonale Gesetzgebung aufgenommen werden.
- Zuweisung der zentralen Aufgaben an den Kanton gemäss Epidemiengesetz: Übernahme von übergeordnetem Recht. Der Kanton soll überdies die Möglichkeit erhalten, einzelne Vollzugsaufgaben im Bereich des Epidemienrechts durch Vereinbarungen mit Dritten (beispielsweise andere Kantone oder Institutionen) übertragen zu können.
- Kompetenz zur Festlegung der Bedarfsabklärungsinstrumente für Pflege- und Betreuungseinrichtungen: Neu soll das Finanzdepartement die relevanten Bedarfsabklärungsinstrumente für die im Bereich der ambulanten und stationären Versorgung von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen tätigen Einrichtungen festlegen können. Das Ziel ist eine übergeordnete Koordination zwischen den Akteuren in diesem Bereich.
- Aufhebung der festgesetzten medizinischen Fachrichtungen am Kantonsspital: Das heutige Leistungsspektrum des Kantonsspitals Obwalden ist im Gesundheitsgesetz mit einer Mindestausstattung an Abteilungen zu starr festgesetzt. Diese schweizweit einzigartige Regelung erlaubt keine Anpassungen des Leistungsspektrums und lässt somit keine zeitgemässe Entwicklung des Spitals zu. Sie soll deshalb aufgehoben werden. Der Grundsatz, dass am Standort Sarnen ein Kantonsspital geführt wird, bleibt bestehen.
- Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des elektronischen Patientendossiers: Die im Bundesrecht vorgesehenen rechtlichen Grundlagen, welche die Einführung und Umsetzung des elektronischen Patientendossiers betreffen, werden ins kantonale Recht übernommen.
- Klärung verschiedener Zuständigkeiten von Kantonsarzt/-ärztin, Kantonstierarzt/-ärztin und Kantonsapotheker/-apothekerin: Der Nachtrag beinhaltet die Grundlage, um das heutige System der beim Kantonsarzt angesiedelten Ausübung amtsärztlicher Tätigkeiten den aktuellen Gegebenheiten anzupassen und neue Lösungen für die Sicherstellung der Legalinspektion zu finden. Die Zuständigkeiten des Kantonstierarztes und der Kantonsapothekerin werden ergänzt und präzisiert.
- Weitere Anpassungen an Vorschriften des übergeordneten Rechts
Wesentliche Änderungen der bewährten Aufgabenbereiche des Kantons und der Gemeinden im öffentlichen Gesundheitswesen sind nicht vorgesehen. Es resultieren einzelne finanzielle Mehrbelastungen für den Kanton aus der Umsetzung von neu erlassenen oder geänderten Bundesgesetzen. Der Kanton hat hierauf keinen Einfluss. So ist etwa die Führung eines Krebsregisters für die Kantone neu obligatorisch, was zu Mehrausgaben führt. Auch im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Patientendossiers werden Mehrkosten für den Kanton entstehen, diese sind zurzeit noch nicht bezifferbar.
Dieses Vernehmlassungsverfahren wird elektronisch durchgeführt. Es dauert bis am 29. Januar 2021. Um die Verarbeitung der Antworten zu erleichtern, bittet das Finanzdepartement um die Retournierung des ausgefüllten Fragebogens im Word-Format per Mail an finanzdepartement@ow.ch.
Zugehörige Objekte
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