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Öffentliche Auflage der Anpassungen am Perimeter der Wildruhezonen

7. Mai 2021

Der Regierungsrat hat Änderungen der Schutz- und Nutzungsplanung Wildruhezonen verabschiedet und zur öffentlichen Auflage freigegeben. Seit Inkrafttreten der Wildruhezonen im Jahr 2014 hat sich gezeigt, dass einige untergeordnete Anpassungen am Perimeter des Schutzplans notwendig sind, um Vollzugsprobleme zu beheben und Rechtssicherheit zu schaffen.

Die Wildruhezonen haben zum Ziel, wichtige Lebensräume, insbesondere Wintereinstands-, Aufzucht- und Brutgebiete für wildlebende Säugetiere und Vögel, vor Störungen durch das Ausüben von Sport- und Freizeitaktivitäten zu schützen. In der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April, bzw. vom 1. Dezember bis 15. Juli dürfen Wildruhezonen nur auf den in den Plänen der Wildruhezonen gekennzeichneten Wegen begangen werden.

Seit Inkrafttreten der Wildruhezonen im Jahr 2014 haben sich die Markierung der Schutzgebiete sowie die Kontrolle über die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen, welche vorwiegend durch die Wildhut/Naturaufsicht wahrgenommen wird, etabliert. Allerdings hat sich gezeigt, dass einige untergeordnete Anpassungen am Perimeter des Schutzplans notwendig sind, um Vollzugsprobleme zu beheben und Rechtssicherheit zu schaffen.

Im Folgenden werden die vorgesehenen geringfügigen Anpassungen am Perimeter umschrieben:

Streichung Wanderweg mit Weggebot im Rietigbodenwald, Gemeinde Engelberg (siehe Plan Engelberg 1)

Der Wanderweg wurde aus dem kommunalen Wanderwegnetz entlassen und wird demzufolge durch die Gemeinde nicht mehr unterhalten. Die Abbildung des Weggebots im Schutzplan ist daher irreführend und obsolet. Die Streichung des Wanderwegs mit Weggebot führt aus Sicht Wildtiere zu einer Beruhigung des Lebensraums.

Entlassung von Landzungen zwischen Sodrüti und Eien aus dem Perimeter, Gemeinde Engelberg (siehe Plan Engelberg 2)

Die Landzungen zwischen Sodrüti und Eien werden von Einheimischen und insbesondere den Gästen des Campings Eienwäldli zum Schlitteln genutzt. Diese schattenseitig gelegenen und schneebedeckten Flächen sind im Winter für das Wild nicht von grosser Bedeutung. Daher wurde das Schlitteln von den Kontrollorganen stillschweigend toleriert. Das Zurücksetzen der Perimetergrenze an den Waldrand und somit die Entlassung der Waldschneisen aus dem Perimeter der Wildruhezone ist sinnvoll, um Klarheit für den Vollzug und Rechtssicherheit für die Nutzer zu schaffen. Ebenfalls wird durch die Verlegung der Perimetergrenze an den Waldrand die Nachvollziehbarkeit im Gelände verbessert.

Entlassung des Anlaufs der Sprungschanze aus dem Perimeter, Gemeinde Engelberg (siehe Plan Engelberg 3)

Der Anlauf der Sprungschanze reicht bis in den Wald. Skispringen findet sinngemäss im Winter und somit der Gültigkeitsdauer der Wildruhezone statt, so dass hier eine Friktion zwischen der Nutzung der Skisprunganlage und den Bestimmungen der Wildruhezonen vorliegt. Diese Friktion wurde von den Kontrollorganen stillschweigend toleriert. Das Zurücksetzen der Perimetergrenze in einen Abstand von 20 m rund um den Anlauf der Sprungschanze und somit eine Entlassung des Anlaufs inkl. ausreichendem Puffer aus dem Perimeter der Wildruhezone ist sinnvoll, um Klarheit für den Vollzug und Rechtssicherheit für die Nutzer zu schaffen.

Verschiebung des Wegabschnitts Arviböden mit Weggebot auf die bestehende Strasse, Gemeinde Kerns (siehe Plan Kerns)

Der Winterwanderweg verläuft nicht wie im Plan eingezeichnet auf dem Sommerwanderweg, sondern folgt der bestehenden Strasse. Das Weggebot soll an die tatsächliche Wegführung des Winterwanderwegs auf der bestehenden Strasse verlegt werden. Die Verlegung ist sinnvoll und notwendig, um Klarheit für den Vollzug und Rechtssicherheit für die Nutzer zu schaffen.

Öffentliche Auflage

Die Unterlagen liegen vom 7. Mai 2021 bis 7. Juni 2021 während den ordentlichen Bürozeiten bei den Gemeindekanzleien Kerns und Engelberg sowie dem Amt für Wald und Landschaft in Sarnen zur Einsichtnahme auf. Zudem sind die Unterlagen im Internet unter www.ow.ch aufgeschaltet (siehe untenstehende Dokumente).

Allfällige Einsprachen sind bis 7. Juni 2021 im Doppel mit schriftlicher Begründung dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement, Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen, einzureichen.

Zugehörige Objekte

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Beilage_01_Formeller_RRB_KRB_zur_Freigabe_öffentl._Auflage.pdf (PDF, 52.15 kB) Download 1 Beilage_01_Formeller_RRB_KRB_zur_Freigabe_öffentl._Auflage.pdf
Beilage_02_Reglement_Wildruhezonen_zur_Freigabe_öffentl._Au.pdf (PDF, 71.85 kB) Download 2 Beilage_02_Reglement_Wildruhezonen_zur_Freigabe_öffentl._Au.pdf
Beilage_03_Plan_der_Wildruhezonen_zur_Freigabe_öffentl._Auf.pdf (PDF, 3.83 MB) Download 3 Beilage_03_Plan_der_Wildruhezonen_zur_Freigabe_öffentl._Auf.pdf
Beilage_04_angepasster_Plan_Engelberg_1_zur_Freigabe_öffent.PDF (PDF, 2.78 MB) Download 4 Beilage_04_angepasster_Plan_Engelberg_1_zur_Freigabe_öffent.PDF
Beilage_05_angepasster_Plan_Engelberg_2_zur_Freigabe_öffent.PDF (PDF, 2.82 MB) Download 5 Beilage_05_angepasster_Plan_Engelberg_2_zur_Freigabe_öffent.PDF
Beilage_06_angepasster_Plan_Engelberg_3_zur_Freigabe_öffent.PDF (PDF, 2.79 MB) Download 6 Beilage_06_angepasster_Plan_Engelberg_3_zur_Freigabe_öffent.PDF
Beilage_07_angepasster_Plan_Kerns_zur_Freigabe_öffentl._Auf.PDF (PDF, 2.95 MB) Download 7 Beilage_07_angepasster_Plan_Kerns_zur_Freigabe_öffentl._Auf.PDF