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Der Regierungsrat im Verhörsaal: Die Strafuntersuchungsakten des 19. Jahrhunderts

Wie klärte man im Obwalden des 19. Jahrhunderts Verbrechen auf? Wie veränderten die politischen und rechtlichen Umbrüche der Zeit die Strafjustiz? Und wie sah der Alltag in der Sarner Strafanstalt aus? Antworten auf diese Fragen finden sich in den über 6300 Strafuntersuchungsdossiers aus den Jahren 1803 bis 1867, die das Staatsarchiv in den vergangenen Monaten erschlossen hat.

Im Staatsarchiv Obwalden schlummerte bis vor Kurzem ein wertvoller historischer Schatz: Über 6300 Strafuntersuchungsdossiers aus den ersten zwei Dritteln des 19. Jahrhunderts lagen unerschlossen in den Regalen. Nun wurden die Akten erstmals archivgerecht verpackt und nach Personennamen verzeichnet. Der Bestand, der alle zeitgenössischen Straftaten von der unehelichen Schwangerschaft bis zum Mord umfasst, ist von unschätzbarem Wert für die Geschichte des Kantons und erlaubt tiefe Einblicke in die bisher kaum erforschte Obwaldner Strafjustiz in einer Zeit grosser politischer Umbrüche. 

Obwaldner Strafuntersuchungsakten
Abb. 1: Die Obwaldner Strafuntersuchungsakten vor ihrer Erschliessung.

 

Regieren und Richten: Der Regierungsrat im Verhörsaal

Bis zur Revision der Kantonsverfassung 1867 existierte zwischen der Obwaldner Regierung und den Strafbehörden noch keine Gewaltenteilung. Der Rat – nach der Einführung der Kantonsverfassung von 1850 der Regierungsrat – urteilte nicht nur über Straffälle, sondern leitete auch die Strafuntersuchung: Wer einer Straftat verdächtigt wurde, wurde auf Anweisung des Rates vorgeladen oder verhaftet und von einem Ratsmitglied verhört. Auch die Art des Verfahrens wurde durch den Rat bestimmt: War eine verhaftete Person nicht geständig, konnte der Rat beispielsweise "magere Kost" oder ein "strenges Verhör" anordnen – ein Verhör also, bei dem die befragte Person mit Rutenschlägen gefoltert wurde.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht erstaunlich, dass sich der Obwaldner Rat wiederholt mit dem Vorwurf der Willkür und des Machtmissbrauchs konfrontiert sah. In der eidgenössischen Presse schlug beispielsweise der Fall des Sarners Meinrad Imfeld hohe Wellen (SUA.01.03.01). Imfeld, der während der Helvetik ebenso wie sein Vater öffentliche Ämter besetzt hatte, fand sich 1815 in einem zivilen Rechtsstreit plötzlich vor seinen ehemaligen politischen Gegnern wieder: Letztere sassen inzwischen in der Regierung und weigerten sich trotz offensichtlicher Interessenskonflikte, in den Ausstand zu treten. Die Auseinandersetzung zwischen Imfeld und der Obwaldner Regierung spitzte sich in der Folge über mehrere Prozesse und mehr als ein Jahrzehnt immer weiter zu. Seinen Höhepunkt erreichte der Fall 1829, als man Imfeld aufrührerische Aktivitäten an einer Landsgemeinde unterstellte und er in Abwesenheit für ehr- und wehrlos erklärt wurde. Begleitet wurde der Konflikt von verschiedenen Flugschriften aus Imfelds Feder, in denen er sich gekonnt als politischen Märtyrer darstellte und die von der Obwaldner Regierung – ebenso wie kritische Berichte verschiedener eidgenössischer Zeitungen – umgehend verboten und teilweise sogar öffentlich verbrannt wurden.

Imfeld war nicht der einzige Angeklagte, der das Medium des Drucks nutzte, um Missstände im Obwaldner Justizwesen anzuprangern. 1836 veröffentlichte der protestantische Holzhändler Johann Jakob Leutzinger eine Flugschrift, die es in sich hatte: Darin beschuldigte er den ebenfalls im Holzhandel tätige Landammann Spichtig, ihn mit überzogenen Zollforderungen und zahlreichen unbegründeten Anklagen als Konkurrenten ausgeschaltet zu haben (SUA.01.03.03). Leutzingers Flugschrift stellte aber nicht nur einen persönlichen Angriff auf den Landammann dar, sondern enthielt auch eine ausführliche Kritik am Obwaldner Justizwesen:

"Da besteht kein geregeltes Verfahren in Polizei- oder Kriminal-Strafsachen. Da besteht kein Gesetz über Vergehen und Verbrechen. Bis zur Staatsumwälzung von 1798 galt noch die Halsgerichts-Ordnung von Karl dem Fünften als Kriminalgesetz. Seit dieser Zeit herrscht die Willkühr. Der Gefangene wird inquiriert. Man schmiedet gegen ihn eine Anklage, die er nie zu Gesicht empfängt, man setzt den Tag zur Beurtheilung an, man gestattet sogar einen Vertheidiger, allein man gewährt ihm nicht Einsicht der Akten. Es erfolgt ein Strafurtheil nach Gutdünken." (Leutzinger, Urkundliche Darstellung, S. 61).

Trotz der harschen öffentlichen Kritik am Obwaldner Justizwesen führte auch die Kantonsverfassung von 1850 keine Gewaltenteilung ein. Strafuntersuchungen und Strafjustiz wurden vielmehr in den Händen des neu geschaffenen Regierungsrates konzentriert, der weiterhin die Untersuchungen leitete, die Verhöre aufnahm und "in der Eigenschaft eines Kriminal- und Polizeigerichtes alle Kriminal- und Polizeistraffälle sowie die Vaterschaftsvergehen" beurteilte (T.02.01.01, Art. 59 und 60). Auch ein eigentliches Kriminalstrafgesetz trat erst 1865 in Kraft (T.02.02.02.447).

Wie sah die Obwaldner Strafpraxis unter diesen Umständen aus? Welche Auswirkungen hatten die fehlende Gewaltenteilung und die unklare Gesetzeslage? Und welche Spuren hinterliessen die politischen Umbrüche der Zeit – etwa das Ende der Helvetik oder die Entstehung des Bundesstaates – in der Obwaldner Strafjustiz? Anhand der Strafuntersuchungsakten können diese Fragen nun erstmals untersucht werden.

 

Tatortskizze, Fussabdruck und Fotografie: Frühe "Kriminalistik" in Obwalden

Die Obwaldner Strafuntersuchungsakten sind aber nicht nur vor dem Hintergrund der grossen politischen und rechtlichen Veränderungen des 19. Jahrhunderts von Interesse. Vielmehr spiegeln sich in ihnen auch zeitgenössische Entwicklungen in der Strafuntersuchungspraxis. Denn neben den Verhörprotokollen enthalten die Obwaldner Strafuntersuchungsakten des 19. Jahrhunderts zunehmend auch Gutachten, Berichte und Beweismittel, in denen sich der Beginn moderner kriminalistischer Methoden andeutet. In den Akten finden sich etwa in Originalgrösse abgezeichnete und ausgeschnittene Fussabdrücke und Situationsskizzen (SUA.02.02.01, 1866), zerrissene, mühsam wieder zusammengefügte Zettel, die vor Gericht als Beweismittel dienten (SUA.02.01.2626), oder ehrverletzende Aushänge, die für einen Handschriftenabgleich genutzt wurden (SUA.02.01.0360).

Fussabdruck und Planskizze
Abb. 2: Fussabdruck und Tatortskizze (SUA.02.02.01)
Zusammengeklebter Zettel
Abb. 3: Ein mutmasslich gefälschtes, zerrissenes Empfehlungsschreiben, das während der Strafuntersuchung wieder zusammengefügt wurde (SUA.02.01.2626).
Pasquill
Abb. 4: "Lugger-Wirtschaft [Lügner-Wirtschaft] zur dicken Schausse": Ehrverletzender Aushang, der 1860 nachts an der Schule in Sarnen angebracht wurde (SUA.02.01.0360).

In vielen Strafuntersuchungen war medizinische Expertise gefragt. Entsprechend häufig trifft man in den Akten Gutachten von Ärzten und Hebammen an, die Verletzungen untersuchten, uneheliche Schwangerschaften feststellten oder in strittigen Vaterschaftsfällen Zeugungsdaten berechneten. Aber auch auf der Gegenseite war medizinisches Wissen gefragt, wie der Fall des Engelberger Totengräbers Eugen Hurschler zeigt (SUA.02.01.1463). 1854 schwängerte Hurschler seine Magd Katharina Feierabend und konnte sich laut eigener Aussage vor Scham darüber "fast nicht fassen". In seiner Verzweiflung besorgte Hurschler verschiedene vermeintliche Abtreibungsmittel – unter anderem ein Brechmittel von Doktor Cattani und ein "Wurmzeltli" von einem Tierarzt, "denkend, wann selbe die Würmer abtreiben, so wäre es möglich, dass sie auch die Leibesfrucht oder das Kind abtreiben könten". Als beide Mittel keine Wirkung zeigten, versuchten Hurschler und Feierabend es auf Anraten eines Bekannten mit Haselwurz, einer giftigen Pflanze, der magische, empfängnisverhütende und abtreibende Eigenschaften zugeschrieben wurden. Im Verfahren gegen Hurschler und Feierabend wurde Doktor Cattani erneut konsultiert – diesmal als Gutachter der Anklage, für die er die medizinische Wirkung von Haselwurz einschätzte und der er auch gleich ein Exemplar der seltenen Pflanze zukommen liess (Abb. 5). Hurschler und Feierabend wurden schliesslich an den öffentlichen Pranger gestellt, gezüchtigt, für ehrlos erklärt und zu einer Haftstrafe verurteilt (RRP.0013, S. 223-224).

Hasenwurz
Abb. 5: Eine getrocknete Haselwurz, die den Strafuntersuchungsakten beigelegt wurde (SUA.02.01.1463).

Besonders eindrücklich spiegelt sich die Nutzung neuer Methoden und die Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden in den Untersuchungsakten zu einem berühmten Mordfall, der über die Landesgrenzen hinaus für Aufsehen sorgte: dem sogenannten Mord am Pilatus (SUA.02.03.02). Im November 1863 wurde Franz Josef Imfeld, Wächter des Gasthofs Bellevue auf dem Pilatus, ermordet in seiner Wohnstube aufgefunden. Sofort entsandte die Obwaldner Regierung den Arzt Stockmann, den Landschreiber Imfeld und den Landweibel Wirz auf den Pilatus, wo diese eine detaillierte Beschreibung des Tatorts aufnahmen, verschiedene Beweismittel sicherten – u.a. ein Tischmesser, eine zerrissene Bluse und ein abgebrochenes Tischbein – und den Transport des Leichnams ins Sarner Spital veranlassten. Aufgrund von Zeugenaussagen, die einen Italiener belasteten, der tags zuvor aufdringlich Einlass in ein anderes Gasthaus verlangt hatte und später mit Imfeld beim Trinken gesehen worden war, wurde noch am selben Tag ein sogenanntes "Signalement" (d.h. ein Steckbrief) verfasst und in gedruckter Form an alle Polizeiämter der Schweiz verschickt. Aber auch im Ausland wurde man auf den Fall aufmerksam – wohl nicht zuletzt, weil der Pilatus ein beliebtes touristisches Ziel war. Im Januar 1864 erschien der Steckbrief des Verdächtigen in der "Schwäbischen Chronik" und bald trafen in Obwalden Zuschriften von Polizeiämtern in Stuttgart, Frankfurt und Innsbruck ein. Bei der intensiven Fahndung nach dem Täter nutzte man verschiedene relativ neue Technologien: Die Kommunikation zwischen den Polizeiämtern erfolgte nun nicht nur via Briefpost, sondern auch via Telegramm, und bei der Fahndung nach dem Täter kam – wahrscheinlich zum ersten Mal in der Geschichte Obwaldens – eine Fotografie zum Einsatz (Abb. 7).

Schwäbische Chronik
Abb. 6: Bericht über den Mord am Pilatus und Steckbrief in der Schwäbischen Chronik (SUA.02.03.02)

 

 

Fotografie
Abb. 7: Fotografie eines Verdächtigen im Mordfall am Pilatus (SUA.02.03.02).

Trotz all dieser Bemühungen konnte der Mordfall am Pilatus nie aufgeklärt werden. Für die Forschung ist der Fall dennoch aufschlussreich: Anhand der Untersuchungsakten lassen sich die Arbeitsweise und das Zusammenspiel unterschiedlicher Strafuntersuchungsbehörden in einer Zeit technologischen Wandels nachvollziehen.

 

Stimmen aus der Strafanstalt: Ein Obwaldner Sträfling klagt an

Im Gegensatz zum Mord am Pilatus endeten viele andere Strafuntersuchungen mit einer Verurteilung. Je nach Schwere der Tat verhängte der Rat Geld-, Körper-, oder Ehrenstrafen; schwerere Vergehen wurden mit Verbannung, Haft oder Tod bestraft. Kürzere Haftstrafen wurden ab den 1850ern in der an das Spital angegliederten Strafanstalt verbüsst, wo die Sträflinge Arbeitseinsätze in- und ausserhalb der Anstalt zu leisten hatten (T.02.02.02.447, Kriminal-Strafgesetz für den Kanton Unterwalden ob dem Wald 1864, Art. 3-11).

Einen ungewöhnlichen Einblick in diese Strafanstalt gibt uns ein Sträfling namens Christian Jakober (SUA.02.01.0345). Der Sarner, der zu dem Zeitpunkt in der Strafanstalt St. Jacob in St. Gallen inhaftiert war, schrieb 1864 einen Brief an den Obwaldner Landammann, in dem er verschiedene ehemalige Mitgefangene aus seiner Zeit in der Obwaldner Strafanstalt denunzierte. Detailliert führte er auf, wie sich etwa ein Josef Zumstein Zugang zum sogenannten "Irrengang" verschafft und die dort untergebrachte Elisabeth Berchtold "fleischlich missbraucht" hatte; wie Anton Berwert heimlich den Schlüsselbund der Anstaltsschwester Norberta an sich genommen, Essen aus der Küche gestohlen und bei seiner Entlassung ein Paar Anstaltsschuhe und eine dicke Federdecke mitgenommen hatte – als "kleine Entschädigung an das, was die Schwestern ihm an Essen abstehlen". Die Strafanstalt wird in Jakobers Brief als Ort beschrieben, an dem die Häftlinge sich relativ frei bewegen konnten und kaum unter Aufsicht standen. Trotzdem fiel das Urteil Jakobers über die Sarner Strafanstalt äusserst negativ aus: Er dankte der Regierung aufs herzlichste, dass sie ihn in St. Gallen in einer "so gute[n], regolirte[n], humane[n] Straf-Anstalt untergebracht haben, die wahrhaft den Zweck der Besserung, mit der Strafe in sich vereint" und bedauerte, dass "die Obwaldner'sche Strafanstalt nur dem Namen nach mit der hiesigen verwandt ist". Immerhin stellte er fest, dass inzwischen "der Geist des Rechts an der Hand der Humanität in Obwalden eingekehrt zu sein" scheine – und beklagte sich gleichzeitig, dass die gegen ihn verhängte fünfjährige Kettenstrafe nicht nur teuer sei, sondern auch in keinem Verhältnis zu jenen Strafen stehe, die andere wegen weitaus schlimmerer Verbrechen erhalten hätten. Entgegen seinen Beteuerungen ging es Jakober also nicht nur darum, sein Gewissen zu erleichtern, sondern er hoffte offensichtlich auch auf eine mildere Strafe.

Strafanstalt
Abb. 8: Entwurf der Obwaldner Strafanstalt (links) neben dem Armen- und Krankenhaus (rechts), ca. 1850-1851 (D.03.0720.02).

Zwei Jahre später fand sich Jakober, der seine Strafe nun wieder in Obwalden verbüsste, erneut vor Gericht wieder: Laut verschiedener Zeugen hatte er sich nachts wiederholt aus der Strafanstalt entfernt, ein männlicher Mithäftling hatte gestanden, mit Jakober "fleischlichen Umgang" gehabt zu haben, und schliesslich warf man ihm auch noch vor, nun seinerseits Elisabeth Berchtold missbraucht und geschwängert zu haben.

Was aber tat Jakober? Er wandte sich mit einem weiteren Brief an die Behörden, in dem er die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht abstritt, sondern ausführlich erklärte, wie es dazu hatte kommen können: Schuld seien zunächst die "allzugrosse Zärtlichkeit und Nachsicht" seiner Eltern und sein hitziges Temperament, das zeitweise an Wahnsinn grenze. Seine Ausbrüche aus der Strafanstalt begründete er mit Heimweh, "begünstigt durch allzugrosse Nachsicht des Aufsichts-Personals mit gehörigem Schliessen mit Schloss". Der "fleischliche Umgang" mit dem Mithäftling Gehrig sei "leider schwer zu entschuldigen", aber zumindest nicht in verführerischer Absicht geschehen. An zahlreichen Stellen zitierte Jakober strafmildernde Artikel aus dem kurz zuvor verabschiedeten "Kriminal-Strafgesetz" (T.02.02.02.447), mit dem er sich offensichtlich intensiv befasst hatte. In seinem Brief beschrieb er sich selbst als gemeingefährlich und drohte damit, dass eine harte Kettenstrafe bei seinem Temperament schwerwiegende Folgen haben würde. Stattdessen bat er darum, nach Übersee verbannt zu werden (SUA.02.01.1552).

Jakobers Briefe sind in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert: Zum einen geben sie uns Einblick in die Obwaldner Strafanstalt aus der Sicht eines Mannes, der mehrere Jahre seines Lebens darin verbrachte. Gleichzeitig zeugen sie von Jakobers intensiver Beschäftigung mit seinen Straftaten, mit dem zeitgenössischen Strafvollzug und mit dem geltenden Recht – und von seinen Versuchen, seine Bestrafung durch eine Mischung von Einsicht, Drohungen und juristischen Argumenten abzumildern.

 

Haben die Strafuntersuchungsakten Ihr Interesse geweckt? Im nächsten Archivfenster präsentieren wir Ihnen einige weitere aussergewöhnliche Fälle aus dem Bestand.

 

Quellen:

  • StAOW SUA.01: Strafuntersuchungsakten 1803-1847
  • StAOW SUA.02: Strafuntersuchungsakten 1848-1867
  • StAOW D.03.0720.02: Spital: Armen- Kranken- und Strafanstalt, Krankenheilanstalt, Irrenversorgungsanstalt, Bürgerheim: Bauten und Einrichtungen
  • Imfeld Meinrad: Meinrad Imfeld und die Regierung von Obwalden. Spiegel und Bild. Zürich 1831.
  • Leutzinger Johann Jakob: Urkundliche Darstellung der Verfolgung ab Seite Landammann und Rath des Kantons Unterwalden ob dem Wald gegen J.J. Leutzinger von Mollis, Kantons Glarus. Sursee 1836.

 

Literatur:

  • Emmenegger Otto: Meinrad Imfeld. Sonderdruck aus "Volk und Heimat". Sarnen 1934.
  • von Flüe Niklaus: Restaurationszeit in Obwalden. In: Obwaldner Geschichtsblätter 22 (1998).
  • von Flüe Niklaus: Untersuchungshaft und Malefizgericht. In: Obwaldner Brattig 2000, Nr. 25, S. 91-97.
  • von Flüe Niklaus: Das Obwaldner Strafgerichtsverfahren im 18. Jahrhundert. In: Der Geschichtsfreund 160 (2007), S. 143-218.
  • Luminati Michele: Strafrechtsgeschichte(n) der Innerschweiz im 19.-20. Jahrhundert zwischen Rückständigkeit und Fortschritt. In: Signa ivris 5: Beiträge zur Rechtsikonographie, Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde, S. 115-140.
  • Niederberger Franz: Die Entwicklung der Gerichtsverfassung in Obwalden. In: Obwaldner Geschichtsblätter 1 (1901), S. 1-80.

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