Luftreinhaltung
Aufgaben
Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt setzt sich für saubere Luft ein. Der Vollzug der Luftreinhaltevorschriften gemäss Umweltschutzgesetz (USG) und Luftreinhalteverordnung (LRV) liegt hauptsächlich in der Verantwortung der kantonalen Behörde.
Überwachung und Beurteilung der Luftqualität
Mit Messungen wird die Luftqualität überwacht und anhand der Grenzwerte und des Wissensstandes beurteilt. Da die Luftbelastung kein lokales Problem darstellt, betreiben die Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Nidwalden und Obwalden, Luzern und Zug seit dem 1. Januar 1999 ein gemeinsames Luftmessnetz in-LUFT. Als Hauptverursacher der Luftverunreinigungen gelten vor allem der motorisierte Verkehr, Industrie- und Gewerbebetriebe, Landwirtschaft sowie die Haushaltungen.
Information
Im Rahmen der Organisation in-LUFT wird die Bevölkerung periodisch über die Luftqualität informiert (Jahresberichte, ereignisbezogene Berichterstattung). Die aktuelle Luftbelastung in der Zentralschweiz wird ebenfalls auf der in-LUFT Webseite veröffentlicht.
Massnahmenplan
Der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung ist ein Instrument zur Verbesserung der Luftqualität bei übermässigen Immissionen. Obwohl sich der Schadstoffausstoss in den vergangenen Jahren verringert hat, werden die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub, Stickstoffdioxid und Ozon noch immer und zum Teil deutlich überschritten. Die Zentralschweizer Kantone haben 1999 und 2008 Massnahmenpläne erstellt. Die Massnahmen umfassen Emissionsminderungen in den Bereichen Verkehr, Industrie und Gewerbe, Energie sowie Land- und Forstwirtschaft.
Emissionen von Industrie und Gewerbe
Wieviele und welche Schadstoffe durch die Industrie, das Gewerbe und grosse Feuerungen in die Luft gelangen, wird periodisch mittels Emissionserklärungen und Messungen ermittelt. Die Anlagen müssen die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung einhalten. Mit der periodischen Abgabe von Emissionserklärungen geben die industriellen und gewerblichen Betriebe des Kantons Obwalden Auskunft über Art und Menge der von ihnen emittierten Luftschadstoffe.
Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC)
Die VOC (Volatile Organic Compounds) tragen wesentlich zur Bildung von gesundheitsschädigendem Sommersmog bei. Die bisher erlassenen Massnahmen zur Reduktion der VOC-Emissionen reichen nicht aus. Die VOC-Lenkungsabgabe schafft den finanziellen Anreiz, die Emissionen weiter zu reduzieren. Für den Vollzug zuständig ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, die Kantone werden zur Unterstützung des Vollzugs beigezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Stoffe, die unter die VOC-Lenkungsabgabe fallen, vorläufig abgabebefreit bezogen werden, ebenso besteht ein Anrecht auf Abgabebefreiung bzw. Rückerstattung der Abgabe, wenn die VOC so behandelt werden, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können. Unterlagen zur VOC können beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bezogen werden.
Abfallverbrennung
Das illegale Verbrennen von Abfall im Freien und in Hausfeuerungen setzt gegenüber einer Entsorgung in dafür geeigneten Anlagen (Kehrichtverbrennungsanlagen, KVA) ein Vielfaches an Schadstoffen frei. Dioxin und Schwermetalle gelangen in die Luft, letztere schliesslich in den Boden und damit in den Nahrungskreislauf. Das Verbrennen von Abfall in heimischen Holzfeuerungen lässt sich anhand der Asche visuell wie auch mit Aschetests nachweisen. Ausserdem schadet Abfallverbrennung nicht nur der Gesundheit, die freigesetzten Stoffe setzen auch der Feuerungsanlage beträchtlich zu.
In Cheminées und Holzfeuerungen darf nur sauberes, trockenes, stückiges und naturbelassenes Holz verbrannt werden, wenn die Holzfeuerung nicht speziell für andere Holzbrennstoffe vorgesehen ist. Holzabfälle von Gebrauchsgegenständen oder Gebäudeabbrüchen dürfen nicht im Freien oder in ungeeigneten Anlagen verbrannt werden. Solches Holz ist bis auf wenige Ausnahmen chemisch behandelt, was äusserlich sehr oft nicht ersichtlich ist. Die Gemeinden geben über die Entsorgungsmöglichkeiten Auskunft.
Verbrennen von Grünabfällen
Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ("Grünabfälle"), im Freien setzt übermässig viel Feinstaub frei. Das Verbrennen solcher Abfälle ist daher seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr erlaubt. Besser ist, Grünabfälle vor Ort verrotten zu lassen oder sie in einer geeigneten Anlage energetisch zu verwerten. Weiterhin erlaubt sind hingegen Brauchtums- und Grillfeuer im Freien, wenn dafür ausschliesslich naturbelassenes trockenes Holz verwendet wird. Ausnahmen vom Verbot sind dann möglich, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen, insbesondere zur Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten und zur Verhinderung von Verklausungen bei Fliessgewässern in unzugänglichen Gebieten. Solche Ausnahmen sind jedoch bewilligungspflichtig.
Feuerungskontrolle
Beim Verbrennen von Heizöl, Gas oder Holz entstehen Abgase. Diese enthalten neben Kohlendioxid und Wasser auch Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Stickoxide, Feinstaub und Russ. Deshalb müssen Feuerungen Grenzwerte einhalten und periodisch von qualifizierten Fachleuten gemessen bzw. kontrolliert werden.
Öl- und Gasfeuerungen
Die Messung von Ölfeuerungen ist alle zwei Jahre, diejenige von Gasfeuerungen alle vier Jahre durchzuführen (Messintervall gemäss revidierter Luftreinhalte-Verordnung vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018). In Ölfeuerungen darf noch bis 31. Mai 2023 Heizöl extra leicht Euro verwendet werden, danach ist in Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 5000 Kilowatt (kW) die Qualität Heizöl extra leicht Öko als Standard vorgeschrieben.
Holzfeuerungen
Aufgrund der am 1. Juni 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung müssen Holzzentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW alle vier Jahre einer Emissionsmessung unterzogen werden. Sowohl neue als auch bestehende Holzzentralheizungen müssen über einen Wärmespeicher verfügen, der nötigenfalls nachzurüsten ist (ausgenommen Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW). Die Messpflicht gilt auch für gewerblich genutzte Backöfen und Pizzaöfen. Die nicht messpflichtigen, jedoch regelmässig benutzten Holzfeuerungen unterstehen weiterhin der Kontrollpflicht. Diese umfasst im Wesentlichen eine Asche- und Zustandskontrolle, die alle zwei Jahre durchgeführt wird.
Alle Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW sowie Restholzfeuerungen (z.B. im holzverarbeitenden Gewerbe) müssen periodisch alle zwei Jahre mittels Messungen kontrolliert werden. Für die Emissionsbegrenzungen und Messungen gelten höhere Anforderungen als bei kleineren Anlagen. Die Messungen dürfen nur von spezialisierten Fachfirmen nach den anerkannten Regeln der Messtechnik vorgenommen werden.
Zuständigkeiten
Zuständig für den Vollzug der Luftreinhaltevorschriften bei den Öl- und Gasfeuerungen mit einer Leistung bis 350 kW und bei den Holzfeuerungen bis 70 kW (ausgenommen Restholzfeuerungen) sind die Gemeinden. Sie haben die administrativen Arbeiten an die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle (GFK) delegiert. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt übt die Oberaufsicht über die Feuerungskontrolle aus. Die GFK organisiert und koordiniert zudem für die Zentralschweizer Kantone die Materialbewirtschaftung, die Qualitätskontrolle und die Weiterbildung der Kontrolleure.
Für die übrigen Anlagen ist das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zuständig für den Vollzug.
Richtig Anfeuern – Richtig Heizen mit Holz
Holz ist eine klimafreundliche, erneuerbare und einheimische Energiequelle, deren Potenzial es zu nutzen gilt. Dass Holz als Brennstoff zunehmend an Beliebtheit gewinnt, belegt die steigende Zahl moderner, vollautomatischer Holzfeuerungen. Die Kehrseite der Medaille: vor allem ältere und handbeschickte Holzöfen verursachen Feinstaub. Werden aber ein paar einfache Regeln beachtet, lassen sich auch kleine Holzfeuerungen feinstaubarm betreiben:
- Brennraum nicht überfüllen, weniger ist mehr
- Holz locker aufschichten
- Vor dem Anfeuern und während dem ganzen Abbrand Luftklappen und Kaminschieber ganz öffnen
- Während dem Abbrand Feuer nicht drosseln, Klappen/Schieber nicht schliessen
- Sobald nur noch kurze Flammen sichtbar sind, Luftklappe schliessen
- Wenn keine Glut mehr vorhanden ist, auch Kaminschieber schliessen
- Briketts nur zum Nachlegen verwenden
- Ausgekühlte Asche mit dem Kehricht entsorgen
Anzündhilfen sind zum Anfeuern besser geeignet als Zeitungen oder Karton. Das Verbrennen von behandeltem Holz und Möbeln sowie Haushaltabfall ist verboten und schadet der Umwelt.
Weitere Informationen
Cercl'air: Die schweizerischen Lufthygiene-Fachstellen des Bundes, der Kantone und Städte
Das gemeinsame Luftmessnetz der Innerschweizer Kantone "in-Luft"
Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Zugehörige Objekte
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