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Nichtionisierende Strahlung

Nichtionisierende Strahlung
Die am 1. Februar 2000 in Kraft getretene Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) regelt die Begrenzungen der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz, die beim Betrieb folgender Anlagen erzeugt werden:

  • Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung elektrischer Energie
  • Transformatorenstationen
  • Unterwerke und Schaltanlagen
  • Elektrische Hausinstallationen
  • Eisenbahnen und Strassenbahnen
  • Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse
  • Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen
  • Radaranlagen

Die Verordnung regelt hingegen nicht die Begrenzung der Emissionen von elektrischen Geräten wie z.B. Mobiltelefonen und Mikrowellenöfen. In der Verordnung hat die Schweiz die Grenzwerte der internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen. Diese Immissionsgrenzwerte schützen vor der erwiesenermassen gesundheitsschädigenden übermässigen Erwärmung des menschlichen Körpers durch die Strahlung und müssen an jedem zugänglichen Ort in der Nähe einer Strahlungsquelle eingehalten werden. Der Anlagegrenzwert, der zehnmal kleiner ist als der Immissionsgrenzwert, gilt für die Immissionen einer Anlage alleine und muss an "Orten mit empfindlicher Nutzung" wie z.B. Wohnräumen, Schulen usw. eingehalten werden. Mit dem Anlagegrenzwert wird dem im Umweltschutzgesetz (USG) verankerten Vorsorgeprinzip Rechnung getragen.

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, ist mit dem Vollzug der NISV in den Bereichen Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sowie Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen beauftragt.

Weitere Informationen

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

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