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Informationen zum Initiativrecht

Die nachfolgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen.

Was kann mit einem kantonalen Volksbegehren (Initiative) verlangt werden?

Mit einem Volksbegehren kann verlangt werden:

  • dass die Kantonsverfassung ganz oder teilweise revidiert wird,
  • dass ein Gesetz oder ein der fakultativen Abstimmung unterstehender Finanzbeschlusses aufgehoben oder geändert wird,
  • der Kanton das Standesinitiativrecht ausübt.

Volksbegehren können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.

Volksbegehren dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht eine Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Volksbegehrens entscheidet der Kantonsrat.

Wie viele Unterschriften sind für ein Volksbegehren nötig?

Ein Volksbegehren kann von 500 Stimmberechtigten eingereicht werden.

In welcher Form wird ein Volksbegehren eingereicht?

Volksbegehren dürfen sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen und müssen eine Begründung enthalten. Die Unterschriftenlisten für Volksbegehren dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten:

  • die Gemeinde, in welcher die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben;
  • den Wortlaut des Volksbegehrens mit Begründung;
  • die Namen und Adressen eines mindestens dreiköpfigen Initiativkomitees sowie die Rückzugsberechtigten;
  • eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
  • den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Art. 282 Strafgesetzbuch) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 Strafgesetzbuch).

Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet jedes einzelne Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste.

Zur Erleichterung der Ausübung des Initiativrechts stellt die Staatskanzlei ein Muster-Formular zur Verfügung, welches am Ende dieser Seite als Word-Dokument heruntergeladen werden kann. Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste für Volksbegehren herunterlädt, ist allerdings selber dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.

Verfahrensablauf

Vorprüfung

  • Das Initiativkomitee hat vor Beginn der Unterschriftensammlung bei kantonalen Volksbegehren durch die Staatskanzlei prüfen zu lassen, ob die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
  • Das Vorprüfungsergebnis wird dem Initiativkomitee innert Monatsfrist mitgeteilt.

Unterzeichnung der Liste

  • Wer ein Volksbegehren unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste Name, Vorname, Jahrgang und Adresse handschriftlich und leserlich eintragen sowie die eigenhändige Unterschrift anbringen.
  • Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Unterzeichnung durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namen der schreibunfähigen Person.
  • Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte aus der Gemeinde unterzeichnen, welche auf dem Kopf der Liste erwähnt ist

Einreichung, Stimmrechtsbescheinigung, Zustandekommen

  • Die Unterschriftenlisten sind bei kantonalen Volksbegehren gesamthaft der Staatskanzlei einzureichen. Sie werden vertraulich behandelt.
  • Die Staatskanzlei lässt die Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen durch die für das Stimmregister zuständige Instanz bescheinigen. Sie prüft, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften entsprechen, ermittelt die Zahl der gültigen Unterschriften bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen im Amtsblatt.

Behandlung

  • Ein als allgemeine Anregung gestelltes verfassungsmässiges Volksbegehren ist innert Jahresfrist der Volksabstimmung zu unterbreiten, sofern ihm der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihm der Kantonsrat zu
  • oder wird es vom Volk angenommen, so hat der Kantonsrat eine Vorlage auszuarbeiten, die innert zwei Jahren der Urnenabstimmung unterbreitet werden kann.
  • Der Kantonsrat hat ein verfassungsmässiges Volksbegehren in der Form der ausgearbeiteten Vorlage so zu behandeln, dass es innert zwei Jahren zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag der Volksabstimmung
  • unterbreitet werden kann.

Rückzug

  • Ein Volksbegehren in Form der allgemeinen Anregung kann zurückgezogen werden, solange die zuständige Behörde diesem nicht von sich aus entsprochen hat.
  • In den übrigen Fällen ist der Rückzug bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zulässig.
  • Der Rückzug ist gültig, wenn er von der Mehrheit der Rückzugsberechtigten beschlossen wurde.

Initiative mit Gegenvorschlag

Der Kantonsrat kann als Reaktion auf eine eingereichte Initiative einen (meist nicht so weit gehenden) Gegenvorschlag beschliessen, in der Hoffnung, dieser werde vom Volk eher angenommen. Seit 1989 gibt es bei Abstimmungen über Volksbegehren die Möglichkeit des doppelten Ja: Man kann also sowohl die Initiative als auch den Gegenvorschlag gutheissen; mit der Stichfrage wird ermittelt, welcher der beiden Texte in Kraft tritt, falls beide angenommen werden (so z.B. bei der Volksabstimmung vom 26. September 2010).

Weitere Informationen

Notker Dillier, Aktuelle Fragen des Initiativrechts nach kantonalem Verfassungsrecht in: VVGE 1991 und 1992, S. 251 ff.

Volksmotion

Eine Volksmotion kommt zu Stande, wenn eine stimmberechtigte Person oder ein Gemeinderat den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangt und das Begehren vom Kantonsrat unterstützt wird.

Für die Volksmotion gelten die Bestimmungen über das Initiativbegehren sinngemäss. Sie kann jedoch in jedem Fall von einer einzelnen Person ausgehen.

Gesetzliche Grundlagen

Zugehörige Objekte

Name
Muster_Kantonales_Volksbegehren_Initiative.doc (DOC, 50 kB) Download 0 Muster_Kantonales_Volksbegehren_Initiative.doc