Informationen zu Wahlen und Abstimmungen
Die nachfolgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen.
Kantonale Wahlen
Folgende Behörden werden vom Volk gewählt:
- der Kantonsrat und der Verfassungsrat,
- der Regierungsrat,
- das Mitglied des Ständerates,
- das Mitglied des Nationalrats,
- die Präsidien des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts,
- die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts.
Der Kantonsrat wird seit 1986 im Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Die übrigen kantonalen Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren (Majorz) statt. Hier sind stille Wahlen möglich, das heisst, sind nicht mehr Personen vorgeschlagen als zu wählen sind, so gelten diese als still gewählt. Es findet kein Urnengang statt.
Kantonale Sachabstimmungen
Eine Sachabstimmung erfolgt in jedem Fall (obligatorisches Referendum):
- beim Erlass und der Änderung der Kantonsverfassung sowie beim Beschluss über die Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
- beim Standesinitiativrecht des Kantons, wenn es durch ein Volksbegehren verlangt wird und ihm der Kantonsrat nicht zustimmt;
- bei rechtsgültig zu Stande gekommenen Volksbegehren betreffend Gesetze und Finanzbeschlüsse, sofern der Kantonsrat den Volksbegehren nicht zustimmt oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.
Eine Sachabstimmung erfolgt nur, wenn dies verlangt wird (fakultatives Referendum):
- beim Erlass, bei Änderung oder bei Aufhebung von Gesetzen;
- bei Änderungen von Verordnungen des Kantonsrates, die vor dem 29. November 1998 erlassen wurden;
- bei Beschlussfassungen über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben von mehr als einer Million Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 200 000 Franken.
Stimmberechtigung (aktives Stimmrecht)
Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Obwalden wohnen, mindestens 18 Jahre alt und im Stimmregister der Wohngemeinde eingetragen sind. Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, sind nicht stimm- bzw. wahlberechtigt.
Stimmmaterial
Auf dem Stimmrechtsausweis werden die Gemeinwesen aufgeführt, die eine Abstimmung/Wahl durchführen (z.B. Bund/Kanton/Gemeinde). Bitte prüfen Sie das Stimmmaterial auf Vollständigkeit. Sollten Sie nicht alle Abstimmungs- oder Wahlunterlagen erhalten haben, melden Sie sich bei ihrer Wohngemeinde. Stimm- oder Wahlzettel können auch an der Urne nachbezogen werden.
Stimmabgabe
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Bei der Stimmabgabe haben die Stimmberechtigten ihren Stimmrechtsausweis zurückzugeben.
Briefliche Stimmabgabe
Sobald die Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial erhalten haben, können sie brieflich stimmen und wählen. Die brieflich abgegebene Stimme muss vor Urnenschluss mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis am Abstimmungs- oder Wahltag beim Stimmbüro eingetroffen sein.
Die briefliche Stimmabgabe erfolgt:
- durch Einwurf in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten (Abstimmungsbriefkasten),
- während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei oder
- durch Rücksendung per B-Post.
Das Stimmkuvert muss vorsichtig mit der Reisslasche auf der Rückseite geöffnet werden. Der Stimmrechtsausweis und die Stimm- und Wahlzettel befinden sich in zwei separaten Innentaschen des Stimmkuverts (Tasche mit und Tasche ohne Sichtfenster).
Wer briefliche abstimmen oder wählen will, geht wie folgt vor:
- Stimmmaterial aus dem Stimmkuvert entnehmen
- Stimm-/Wahlzettel persönlich ausfüllen und in das Fach OHNE SICHTFENSTER legen
- Stimmrechtsausweis unterschreiben, umkehren und ins Fach MIT SICHTFENSTER stecken (Adresse der Gemeindekanzlei muss sichtbar sein)
- Rücksendecouvert zukleben und
- bis spätestens am Abstimmungssonntag, 12.00 Uhr, in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde werfen oder
- während den Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben, oder
- per Post (B-Postaufgabe) zurücksenden.
Die Rücksendung erfolgt in jedem Fall per B-Post. Das Stimmkuvert muss rechtzeitig abgeschickt werden.
Weitere Informationen zum Stimmkuvert und der brieflichen Stimmabgabe finden sie hier...
Stimmabgabe an der Urne
Die Urnenstandorte und die Öffnungszeiten der Abstimmungsbüros in den Gemeinden sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckt und werden im Amtsblatt publiziert. Bei der Stimmabgabe an der Urne ist der Stimmrechtsausweis abzugeben.
Elektronische Stimmabgabe (E-Voting)
Zur Zeit besteht noch keine Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe per Internet oder SMS.
Stimmgeheimnis
Das Stimmgeheimnis ist in jedem Fall gewahrt, unabhängig ob die Stimmabgabe persönlich oder brieflich erfolgt.
Gesetzliche Grundlagen
Kantonale Grundlagen
- Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (insbesondere Art. 15, Art. 20, Art. 45 ff., Art. 57 ff. und Art. 110 ff.)
- Abstimmungsgesetz vom 17. Februar 1974
- Abstimmungsverordnung vom 1. März 1974
- Gesetz über die Wahl des Kantonsrates vom 26. Februar 1984
Eidgenössische Grundlagen:
Zugehörige Objekte
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