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Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Bergführerwesen und andere Risikoaktivitäten

Risikosportarten, die im Gebirge sowie an Bächen und Flüssen betrieben werden, unterstehen in der ganzen Schweiz gesetzlichen Vorschriften.

Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten regelt das Bergführer- und Skilehrerwesen sowie gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten.

Das gewerbsmässige Anbieten von geführten Bergtouren, von geführten Abfahrten ausserhalb markierter Pisten und von bestimmten Risikoaktivitäten wie Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping ist bewilligungspflichtig.

Welche gewerbsmässigen Tätigkeiten bewilligungspflichtig sind, welche Bewilligungen erteilt werden, welche Voraussetzungen dafür notwendig sind und weitere wichtige Hinweise finden Sie auf diesem Merkblatt

Die Gesuchsformulare für eine Bewilligung als Bergführer, Schneesportlehrer oder für das Anbieten von Risikoaktivitäten finden Sie unter der Rubrik Publikationen.

Gesetzliche Grundlagen

Ab 1. Januar 2014 ist das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (SR 935.91) und die entsprechende Verordnung (SR 935.911) in Kraft.

  • Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
  • Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Nützliche Links

Ausführliche Unterlagen zum Thema sind auf der Homepage des Bundesamtes für Sport unter Themen zu finden.

 

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