Gewässerräume
Die Hochwasserereignisse der letzten Jahre haben deutlich gezeigt, dass Verbauungen an ihre Grenzen stossen und die Gewässer ihren ursprünglichen Raum zurückfordern. Aus diesen Gründen wurde das eidgenössische Gewässerschutzgesetz überarbeitet. In Zukunft sollen die Schweizer Gewässer wieder mehr Freiraum zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben erhalten. Dazu sollen unter anderem die Sicherung des nötigen Gewässerraums und die extensive Bewirtschaftung dieser Flächen dienen.
Der Gewässerraum umfasst gemäss der neuen Gewässerschutzverordnung grundsätzlich mindestens:
a. bei Fliessgewässern (GSchV Art. 41a):
- 11 m für Fliessgewässer mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von weniger als 2m.
- die 2.5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7m für Fliessgewässer mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 2-15m.
b. bei stehenden Gewässern (GSchV Art. 41a):
- 15 m gemessen ab der Uferlinie.
Bis zur definitiven Ausscheidung der Gewässerräume gelten Übergangsbestimmungen. Im Kanton Obwalden wurde zur Sicherung dieser Räume eine Planungszone erlassen.
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