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Vaterschaft

Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht mit der Geburt eines Kindes. Ist die Mutter des Kindes mit dem Vater verheiratet, so entsteht das Kindesverhältnis zum Vater aufgrund der Ehe. Ist die Mutter unverheiratet, so entsteht es aufgrund der Anerkennung oder durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Die Vaterschaftsanerkennung kann entweder vor oder nach der Geburt geschehen. Sie erfolgt durch eine Erklärung vor dem Zivilstandsamt. Mit der Anerkennung entsteht eine Verpflichtung des Vaters, zum Unterhalt des Kindes beizutragen.

Wird das Kind nicht innerhalb angemessener Frist anerkannt, so ernennt ihm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beiständin oder einen Beistand. Diese bzw. dieser hat die Interessen des Kindes gegenüber dem Vater wahrzunehmen. Die Beiständin oder der Beistand hat insbesondere die Aufgabe, für die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft und die Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kindes zu sorgen.

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