Klimamassnahmen in der Landwirtschaft
Umsetzung des kantonalen Energie- und Klimakonzepts (EKK 2035)
Die im Energie- und Klimakonzept definierten Massnahmen werden in den nächsten sechs Jahren gestaffelt in Angriff genommen. Methanemissionen aus der Landwirtschaft sollen reduziert werden. Dazu hat der Regierungsrat des Kantons Obwalden die Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft erlassen. Gleichzeitig hat er einen Objektkredit für deren Umsetzung in den Jahren 2024 bis 2026 gesprochen. Mit diesem Beschluss werden drei Massnahmen in der Landwirtschaft im zweiten Halbjahr 2024 umgesetzt.
Beiträge für die methanreduzierende Fütterungszusätze (LF 1)
Wie auch die Kantone Nidwalden und Zug fördert der Kanton Obwalden die Fütterung von Raufutter verzehrenden Nutztieren mit methanreduzierenden Zusätzen. Bei der Wahl der anwendbaren Zusätze (Agolin und Bovaer) stützt sich der Kanton unter anderem auf Studien der Agridea (schweizerische landwirtschaftliche Beratungszentrale).
Betriebs- und grünlandbasierte Fütterung (LF 2)
Im Weiteren soll die Zufuhr von Futtermitteln, insbesondere Raufutter, reduziert werden: Die betriebs- und grünlandbasierte Fütterung Raufutter verzehrender Nutztiere wird gefördert, indem der Kanton Landwirtinnen und Landwirte belohnt, deren Tierbestand auf die Fläche des Betriebs angepasst ist.
Förderung von Kulturen für die direkte menschliche Ernährung (LF 3)
Von den insgesamt rund 7 800 Hektaren landwirtschaftlichen Nutzflächen im Kanton Obwalden sind rund 500 Hektaren Fruchtfolgeflächen, auf denen Ackerbau möglich ist. Zurzeit werden rund 30 Hektaren davon ackerbaulich genutzt, mehrheitlich für Silomais. Das Ziel gemäss EKK 2035 ist, den Anbau von Kulturen für die direkte menschliche Ernährung bis 2027 auf 20 Hektaren und bis 2035 auf 50 Hektaren zu erhöhen. Es sollen rund 10 Prozent der möglichen Flächen zu diesem Zweck bewirtschaftet werden.
Wichtiges Anliegen ist die freiwillige und möglichst niederschwellige Teilnahme zu ermöglichen und nicht generelle Zwangsmassnahmen einzuführen. Landwirtinnen und Landwirte können sich bis 1. Januar des Beitragsjahres mit dem Anmeldeformular anmelden.
Weisungen
Zugehörige Objekte
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