Betriebsbewilligungen
Gesundheitsbetriebe, die gemäss Art. 44 des Gesundheitsgesetzes (GesG; GDB 810.1) aufgelistet sind, benötigen eine Betriebsbewilligung.
Übersicht bewilligungspflichtiger Einrichtungen
Gesuchformulare
Betriebsbewilligungen für Gesundheitsbetriebe werden auf Gesuch hin durch das Gesundheitsamt ausgestellt.
- Gesuchformular Arztpraxen
- Gesuchformular Betriebe im Gesundheitswesen
- Gesuchformular Pflegeinstitutionen
- Gesuchformular Apotheken und Drogerien
- Gesuchformular Führen einer Privatapotheke
OKP-Zulassung
Für die OKP-Zulassung des Betriebs muss ebenfalls ein Gesuch eingereicht werden.
- Gesuchformular OKP-Zulassung Ärztliche Einrichtungen
- Gesuchformular OKP-Zulassung weitere Einrichtungen im Gesundheitswesen
Bewilligungspflicht für Umgang mit ionisierender Strahlung
Folgende Einrichtungen brauchen eine Bewilligung gemäss Art. 28 des Strahlenschutzgesetztes,
- wer Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt;
- wer mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten und
- wer ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet.
Für diese Bewilligung ist das BAG zuständig.
Informationen BAG: Strahlung, Radioaktivität und Schall
Bewilligungen im Strahlenschutz (Online-Formular)
Link zu Berufsausübungsbewilligungen
Link zu Meldepflichtige Berufe
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gesundheitsamt | +41 41 666 64 58 | gesundheitsamt@ow.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheits- und Sozialdepartement | +41 41 666 62 19 | Kontaktformular |
Name | Download |
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