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Betriebsbewilligungen

Gesundheitsbetriebe, die gemäss Art. 44 des Gesundheitsgesetzes (GesG; GDB 810.1) aufgelistet sind, benötigen eine Betriebsbewilligung.

Übersicht bewilligungspflichtiger Einrichtungen

 

Gesuchformulare

Betriebsbewilligungen für Gesundheitsbetriebe werden auf Gesuch hin durch das Gesundheitsamt ausgestellt.

 

OKP-Zulassung

Für die OKP-Zulassung des Betriebs muss ebenfalls ein Gesuch eingereicht werden.

 

Bewilligungspflicht für Umgang mit ionisierender Strahlung

Folgende Einrichtungen brauchen eine Bewilligung gemäss Art. 28 des Strahlenschutzgesetztes,

  • wer Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt;
  • wer mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten und
  • wer ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet.

Für diese Bewilligung ist das BAG zuständig.

Informationen BAG: Strahlung, Radioaktivität und Schall
Bewilligungen im Strahlenschutz (Online-Formular)

 

Link zu Berufsausübungsbewilligungen
Link zu Meldepflichtige Berufe

Zugehörige Objekte