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Gerichte

Elektronischer Rechtsverkehr

Der elektronische Rechtsverkehr mit den Behörden (Obergericht, Verwaltungsgericht, Kantonsgericht, Schlichtungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Betreibungsamt und Konkursamt) untersteht dem Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (RER), welches Sie hier finden.

Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen, welches Sie hier finden.

Achtung: Eingaben per E-Mail, welche nicht gemäss RER erfolgen, sowie per Fax sind unzulässig und genügen auch nicht zur Wahrung von Fristen!

Obergericht

Das Obergericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons. Es übt die Aufsicht über alle Gerichtsbehörden aus. Im Rahmen der Zivilrechtspflege urteilt es in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, soweit nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist. Sodann ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Ferner ist es das nach Art. 356 Abs. 1 ZPO zuständige staatliche Gericht der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit.

Im Bereich der Vollstreckung nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist das Obergericht Aufsichtsbehörde und zuständig zur Behandlung von Beschwerden sowie zur Erklärung des Schlusses des Konkursverfahrens.

Im Bereich der Strafrechtspflege beurteilt das Obergericht Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO, Berufungen gemäss Art. 398 ff. StPO und Revisionen gemäss Art. 410 ff. StPO. Weiter ist es zuständig für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen gemäss JStPO. Das Obergericht übt die fachliche Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus; im Untersuchungsverfahren ist es befugt, die Einhaltung des Gesetzes durch die Staatsanwaltschaft zu überwachen und ihr nötigenfalls konkrete Weisungen zu erteilen.

Weiter beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Verfügungen der Abteilung Migration und des Kantonsgerichtspräsidiums im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Sodann beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums betreffend fürsorgerische Unterbringungen.

Schliesslich ist das Obergerichtspräsidium zuständig zur Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit das Obergericht für die Rechtssache zuständig ist.

Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz verwaltungsgerichtliche Klagen über öffentlichrechtliche Streitsachen sowie Versicherungsklagen aufgrund der Bundesgesetzgebung über das Sozialversicherungsrecht. Als Beschwerdeinstanz beurteilt es Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden, u.a. auch gegen solche der Anwaltskommission. Weiter beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide betreffend Genugtuung und Entschädigung im Rahmen des Opferhilfegesetzes. Das Verwaltungsgerichtspräsidium ist zuständig für die vorzeitige Besitzeinweisung im Rahmen von Enteignungsverfahren. Weiter hat es den Vorsitz im Verfahren über Versicherungsstreitigkeiten, für die das Bundesrecht die schiedsgerichtliche Behandlung vorschreibt. Schliesslich beurteilt das Verwaltungsgerichtspräsidium Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Verwaltungsgericht.

Kantonsgericht

Im Bereich der Zivilrechtspflege beurteilt das Kantonsgericht grossmehrheitlich als erste Instanz Zivilstreitigkeiten, die nicht dem Kantonsgerichtspräsidium oder dem Obergericht zugewiesen sind. Das Kantonsgerichtspräsidium ist im Bereich der Zivilrechtspflege im Besonderen zuständig: für alle erstinstanzlichen Entscheide und Verfügungen im vereinfachten Verfahren; für alle erstinstanzlichen Entscheide und Verfügungen im summarischen Verfahren; im Falle von Ehetrennungen und Ehescheidungen, soweit Einigkeit besteht; für die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen; für die Beurteilung gewisser Streitigkeiten aus Miete und Pacht; zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen und auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Vollstreckung von Zivilsachen; zur Erledigung weiterer ihm durch die Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben. Weiter ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig für diverse im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgesehene Verrichtungen.

Im Bereich der Strafrechtspflege entscheidet das Kantonsgericht über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagen. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig für die Beurteilung von Übertretungen sowie von Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt. Das Kantonsgericht nimmt auch die Aufgaben des Jugendgerichts wahr. Als Zwangsmassnahmegericht entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO resp. Art. 26 JStPO sowie den Schutz des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO.

Weiter ist das Kantonsgerichtspräsidium zuständig für die nach dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht von einer richterlichen Behörde zu treffenden Entscheide, die gerichtliche Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen sowie für gerichtliche Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt.

Schliesslich beurteilt das Kantonsgerichtspräsidium Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es beziehungsweise das Kantonsgericht für die Rechtssache zuständig ist.

Gerichtspraktikum

Die Gerichte des Kantons Obwalden bieten ein zwölfmonatiges Gerichtspraktikum an.

Weitere Gerichtsbehörden

Richterliche Funktionen werden auch wahrgenommen durch die Staatsanwaltschaft und durch die kantonale Schlichtungsbehörde.

Anwaltskommission

Die Anwaltskommission ist zuständig für das Führen der Anwaltsregister, die Aufsicht über die Anwälte und für die Anwaltsprüfungen.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Gerichtsbehörden sowie die Prozessgesetze (GOG, VGV etc.) finden Sie hier.

Alte Übersicht

Die bis am 31. Dezember 2010 geltende Fassung der Übersicht über die Gerichtsbehörden des Kantons Obwalden finden sie weiterhin hier.

Rechtliche Hinweise/Haftungsausschluss

Mit der Nutzung des Internet-Angebots der Gerichte anerkennen Sie, von den rechtlichen Hinweisen und dem Haftungsausschluss Kenntnis genommen zu haben.