Abstimmung und Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats und des Regierungsrats für die Amtsdauer 2010 bis 2014 vom 7. März 2010
Informationen
- Datum
- 7. März 2010
- Beschreibung
- Zum Vorbereitungsverfahren siehe Kreisschreiben des Regierungsrats zur eidgenössischen Volksabstimmung im Amtsblatt Nr. 2 vom 14. Januar 2010, S. 50.
Die Ergebnisse der Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats und des Regierungsrats finden Sie hier...
Eidgenössische Vorlagen
Bundesbeschluss zu einem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen
- Ergebnis
- Die Vorlage wurde im Kanton und auf eidgenössischer Ebene angenommen.
- Beschreibung
- Die gesamtschweizerischen Abstimmungsresultate und weitere Informationen finden Sie hier...
Vorlagen
Vorlage
9'192
3'932
- Leer
- 672
- Ungültig
- 213
- Stimmbeteiligung
- 56.53 %
- Ebene
- Bund
- Art
- -
Volksinitiative «Gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere (Tierschutzanwalt-Initiative)»
- Ergebnis
- Die Initiative wurde im Kanton und auf eidgenössischer Ebene abgelehnt.
- Beschreibung
- Die gesamtschweizerischen Abstimmungsresultate und weitere Informationen finden Sie hier...
Vorlagen
Vorlage
2'213
11'418
- Leer
- 165
- Ungültig
- 208
- Stimmbeteiligung
- 56.51 %
- Ebene
- Bund
- Art
- -
Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Mindestumwandlungssatz)
- Ergebnis
- Die Vorlage wurde im Kanton und auf eidgenössischer Ebene abgelehnt.
- Beschreibung
- Die gesamtschweizerischen Abstimmungsresultate und weitere Informationen finden Sie hier...
Vorlagen
Vorlage
4'261
9'000
- Leer
- 491
- Ungültig
- 209
- Stimmbeteiligung
- 56.33 %
- Ebene
- Bund
- Art
- -
Kantonale Vorlagen
Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats
- Beschreibung
- September 2010:
Statistik zur Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats für die Amtsdauer 2010-2014
Wählbarkeit
Wer stimmberechtigt ist, ist auch wählbar, ausgenommen wer bevormundet
ist oder in einem voll- bzw. hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis
mit dem Kanton von 60 Prozent oder mehr der Normalarbeitszeit steht.
Angestellte und Lehrpersonen der selbstständigen und unselbstständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalten, wie der Kantonalbank, des Elektrizitätswerks
Obwalden, der kantonalen Ausgleichskasse, des Kantonsspitals oder der
Kantonsschule, sind wählbar, ausgenommen jene, die vom Kantonsrat gewählt
werden. Eine Kandidatur ist nur in der Wohngemeinde möglich.
Einreichung der Wahlvorschläge
Die Staatskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt vom 30. Dezember 2009 und 7. Januar 2010 eine Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Montag, 25. Januar 2010, 17.00 Uhr, bei der Einwohnergemeindekanzlei eingetroffen sein.
Inhalt der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen
enthalten, als Kantonsratsmitglieder in der betreffenden Gemeinde zu wählen
sind. Die einzelnen Kandidatennamen müssen in einer Kolonne untereinander
aufgeführt werden. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat darf höchstens
zweimal aufgeführt (kumuliert) werden. Bei Kumulierungen sollen die
betreffenden Kandidatennamen unmittelbar nacheinander aufgeführt werden.
Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Namen, Vornamen, Beruf und
Wohnadresse der Vorgeschlagenen sowie nötigenfalls den Jahrgang. Der
Zusatz hinter dem Kandidatennamen „bisher“ oder „neu“ ist gestattet.
Bei der Staatskanzlei oder der Gemeindekanzlei sowie im Internet
(www.ow.ch) können Formulare für den Wahlvorschlag bezogen werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Wahlkreis wohnhaften
Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die gleiche Person darf
nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Wahlvorschlags kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden.
Für den Verkehr mit den Behörden ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Wahlvorschlags mit Angabe einer Stellvertretung zu bezeichnen.
Zwei oder mehrere Listen können nach Einreichung der Wahlvorschläge, spätestens aber bis Freitag, 29. Januar 2010, bis 17.00 Uhr (eintreffend bei der zuständigen Gemeindekanzlei) durch übereinstimmende Erklärung der Vertreter oder Vertreterinnen miteinander verbunden werden. Erklärungen über Listenverbindungen können nicht widerrufen werden. Das Formular für Listenverbindungen kann hier heruntergeladen werden.
Detaillierte Informationen und die Liste der Fristen und Termine können den Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats für die Amtsdauer 2010 bis 2014 entnommen werden.
26. Januar 2010
Der Regierungsrat hat die Ordnungsnummern der Listen für die Kantonsratswahl ausgelost (siehe Medienmitteilung).
November 2009
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats für die Amtsdauer 2010 bis 2014 (publiziert im Amtsblatt Nr. 45 vom 5. November 2009, S. 1833). Im Anhang dieser Ausführungsbestimmungen findet sich ein Verzeichnis der Fristen über den Ablauf der Gesamterneuerungswahlen.
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 15, 20, 22, 45 bis 52, 57 Bst. a sowie Art. 66 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 1968 (GDB 101),
- Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) vom 26. Februar 1984 (GDB 122.2),
- Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) vom 17. Februar 1974 (GDB 122.1),
- Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) vom 1. März 1974 (GDB 122.11),
- Staatsverwaltungsgesetz (StVG) vom 8. Juni 1997 (GDB 130.1),
- ergänzend die Grundsätze des Verhältniswahlrechts gemäss dem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1).
- Ebene
- Kanton
- Art
- -
Gesamterneuerungswahl des Regierungsrats (erster Wahlgang)
- Beschreibung
- Wählbarkeit
Wer stimmberechtigt ist, ist auch wählbar, ausgenommen wer bevormundet ist.
Einreichung der Wahlvorschläge
Die Staatskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt vom 30. Dezember 2009 und 7. Januar 2010 eine Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Montag, 25. Januar 2010, 17.00 Uhr, bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
Inhalt der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen
enthalten, als insgesamt Mitglieder des Regierungsrats zu wählen sind, d.h.
im ersten Wahlgang fünf, im zweiten Wahlgang so viele als noch Sitze zu
besetzen sind. Die einzelnen Kandidatennamen müssen untereinander in einer Kolonne aufgeführt werden. Enthält ein Wahlvorschlag überzählige Namen, so werden die letzten vom Regierungsrat gestrichen. Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Namen, Vornamen, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen sowie nötigenfalls den Jahrgang. Der Zusatz hinter dem Kandidatennamen „bisher“ oder „neu“ ist gestattet. Bei der Staatskanzlei oder im Internet (www.ow.ch) können Formulare für den Wahlvorschlag bezogen werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die gleiche Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Wahlvorschlags kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden. Die erstunterzeichnete Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Ein zweiter Wahlgang findet am 18. April 2010 statt.
Detaillierte Informationen und die Liste der Fristen und Termine können den Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahl des Regierungsrats für die Amtsdauer 2010 bis 2014 entnommen werden.
26. Januar 2010
Der Regierungsrat hat die fristgerecht eingegangenen Wahlvorschläge für gültig erklärt und die Reihenholge für den Aufdruck auf dem Wahlzättel ausgelost (siehe Medienmitteilung)
November 2009
Am 3. November 2009 erliess der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahl des Regierungsrats für die Amtsdauer 2010 bis 2014 (publiziert im Amtsblatt Nr. 45 vom 5. November 2009, S. 1892).
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 15, 20, 22, 45 bis 52, 57 Bst. b sowie Art. 74 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 1968 (GDB 101),
- Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) vom 17. Februar 1974 (GDB 122.1),
- Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) vom 1. März 1974 (GDB 122.11) .
- Ebene
- Kanton
- Art
- -
Zugehörige Objekte
Name | |||
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