Wahlen und Abstimmung vom 28. Februar 2016
Informationen
- Datum
- 28. Februar 2016
Eidgenössische Vorlagen
Initiative «Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe»
- Ergebnis
- Die Initative wurde im Kanton angenommen.
- Beschreibung
- Weitere Informationen zur Vorlage finden Sie hier....
Vorlagen
Vorlage
9'932
8'241
- Leer
- 460
- Ungültig
- 287
- Stimmbeteiligung
- 71.98%
- Ebene
- Bund
- Art
- Initiative
Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)»
- Ergebnis
- Die Initiative wurde im Kanton angenommen.
- Beschreibung
- Weitere Informationen zur Vorlage finden Sie hier...
Vorlagen
Vorlage
9'789
8'844
- Leer
- 148
- Ungültig
- 285
- Stimmbeteiligung
- 72.53%
- Ebene
- Bund
- Art
- Initiative
Volksinitiative «Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln!»
- Ergebnis
- Die Initiative wurde im Kanton abgelehnt.
- Beschreibung
- Weitere Informationen zur Vorlage finden Sie hier...
Vorlagen
Vorlage
5'591
12'179
- Leer
- 667
- Ungültig
- 292
- Stimmbeteiligung
- 71.25%
- Ebene
- Bund
- Art
- Initiative
Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (Sanierung Gotthard-Strassentunnel)
- Ergebnis
- Die Vorlage wurde im Kanton angenommen.
- Beschreibung
- Weitere Informationen zur Vorlage finden Sie hier...
Vorlagen
Vorlage
12'126
6'390
- Leer
- 226
- Ungültig
- 281
- Stimmbeteiligung
- 72.37%
- Ebene
- Bund
- Art
- Fakultatives Referendum
Kantonale Wahlen
Ersatzwahl in den Regierungsrat für den Rest der Amtsdauer bis 30. Juni 2018
Beschreibung
Nach Ablauf der Einreichefrist liegt folgende Kandidatur für die Regierungsrats-Ersatzwahl vor:
Amstad Christoph, 1973, dipl. Finanzplanungs-Experte, Sarnen,CVP
Nachdem für den frei werdenden Regierungsratssitz innert der Einreichefrist ein einziger Kandidat gemeldet wurde, kann der Regierungsrat nach Ablauf der Frist für den Rückzug eines Wahlvorschlags voraussichtlich am 26. Januar 2016 die Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags feststellen und den Kandidaten als in stiller Wahl gewählt erklären.
Wahltermine und Wahlverfahren
Die Ersatzwahl in den Regierungsrat findet statt am:
Sonntag, 28. Februar 2016: Erster Wahlgang
Sonntag, 10. April 2016: Zweiter Wahlgang
Die Ersatzwahl gilt für den Rest der Amtsdauer bis 30. Juni 2018. Im Jahr 2018 finden für den Regierungsrat Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2018 bis 2022 statt.
Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) unter angemessener Berücksichtigung der Minderheiten (Art. 35 AG). Wahlkreis ist der Kanton.
Wahlvorschläge
Wer stimmberechtigt ist, ist auch wählbar. Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (früher: Bevormundete), sind nicht wählbar. Vorbehalten bleiben die Unvereinbarkeitsbestimmungen nach Art. 50 f. KV in Verbindung mit Art. 38 StVG.
Die Wahlvorschläge dürfen nur den Namen einer einzigen wählbaren Person enthalten. Enthält ein Wahlvorschlag überzählige Namen, so werden die letzten vom Regierungsrat gestrichen. Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Namen, Vornamen, Beruf und Wohnadresse der vorgeschlagenen Person sowie nötigenfalls den Jahrgang.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die gleiche Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden. Die erstunterzeichnende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Sie gilt als Vertreterin des Wahlvorschlags.
Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Montag, 18. Januar 2016, 17.00 Uhr, bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
Nähere Informationen mit einem Verzeichnis der Termine finden Sie in den Ausführungsbestimmungen über die Ersatzwahl in den Regierungsrat für den Rest der Amtsdauer bis 30. Juni 2018 vom 15. Dezember 2015
Das Formulare für Wahlvorschläge kann hier als Word-Datei heruntergeladen werden.
- Ebene
- Kanton
- Art
- Exekutive
Gesamterneuerungswahlen der Gerichte für die Amtsdauer 2016 bis 2020
Beschreibung
Für die Amtsdauer 2016 bis 2020 sind fristgerecht so viele Kandidaturen angemeldet worden, wie Sitze zu vergeben sind. Nach Ablauf der Frist für den Rückzug eines Wahlvorschlags kann deshalb der Regierungsrat voraussichtlich am 26. Januar 2016 die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge feststellen und die Kandidatinnen und Kandidaten als in stiller Wahl gewählt erklären (siehe Medienmitteilung).
Wahltermine und Wahlverfahren
Die Gesamterneuerungswahlen der Gerichte finden statt am:
Sonntag, 28. Februar 2016: Erster Wahlgang Mitglieder/Präsidien der Gerichte
Sonntag, 10. April 2016: Zweiter Wahlgang Mitglieder/Präsidien der Gerichte
Die Wahlen erfolgen nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) unter angemessener Berücksichtigung der Minderheiten (Art. 35 AG).
Wahlvorschläge
Die Formulare für Wahlvorschläge finden sich weiter unten.
Wer stimmberechtigt ist, ist auch wählbar. Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (früher: Bevormundete), sind nicht wählbar. Für die Wählbarkeit in ein Gerichtspräsidium gelten überdies die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 1 f. VWG. Bei wieder kandidierenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten wird das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen angenommen. Wer neu kandidiert, muss dem Personalamt zuhanden der Rechtspflegekommission bis am 27. November 2015 eine schriftliche Bewerbung einreichen. Die Rechtspflegekommission prüft alsdann, ob die Wählbarkeitsvoraussetzungen vorliegen und eröffnet das Ergebnis der Kandidatin oder dem Kandidaten. Vorbehalten bleiben die Unvereinbarkeitsbestimmungen nach Art. 50 f. KV in Verbindung mit Art. 38 StVG.
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als insgesamt Mitglieder in die betreffende Behörde zu wählen sind. Die einzelnen Kandidatennamen müssen untereinander in einer Kolonne aufgeführt werden. Enthält ein Wahlvorschlag für ein Mitglied und für ein Präsidium eines Gerichts überzählige Namen, so werden die letzten vom Regierungsrat gestrichen.
Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Namen, Vornamen, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen sowie nötigenfalls den Jahrgang. Der Zusatz hinter dem Kandidatennamen „bisher“ oder „neu“ ist gestattet. Wer neu für ein Gerichtspräsidium kandidiert, muss eine Wählbarkeitsbescheinigung der Rechtspflegekommission im Sinne von Art. 1 und 1a VWG vorlegen.
Jeder Wahlvorschlag für ein Mitglied und für ein Präsidium eines Gerichts muss von mindestens fünf im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die gleiche Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden. Die erstunterzeichnende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Sie gilt als Vertreterin des Wahlvorschlags.
Die Wahlvorschläge für die Mitglieder und für die Präsidien der Gerichte sind
bei der Staatskanzlei einzureichen. Bis spätestens am Montag, 18. Januar 2016, 17.00 Uhr, müssen die Wahlvorschläge für folgende Behördenmitglieder eingetroffen sein:
Behörde | Mitgliederzahl |
Obergericht | 16 Mitglieder |
Kantonsgericht | 8 Mitglieder |
Obergericht | 2 Präsidien |
Kantonsgericht | 3 Präsidien |
Die Formulare für die Wahlvorschläge können hier als Word-Datei heruntergeladen werden:
Formular Wahlvorschlag Mitglieder Obergericht
Formular Wahlvorschlag Mitglieder Kantonsgericht
Formular Wahlvorschlag Präsidien Obergericht
Formular Wahlvorschlag Präsidien Kantonsgericht
Nähere Informationen mit einem Verzeichnis der Fristen finden Sie in den Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinderäte und der Gerichte für die Amtsdauer 2016 bis 2020 vom 13. Oktober 2015/15. Dezember 2015.
Hinweis: Die im Amtsblatt Nr. 43 vom 22. Oktober 2015, S. 1742 publizierten Ausführungsbestimmungen wurden vom Regierungsrat am 15. Dezember 2015 angepasst (Verweis auf Anpassung publiziert im Amtsblatt Nr. 51 vom 17. Dezember 2015). Die voranstehend verknüpften Ausführungsbestimmungen entsprechen der geänderten Fassung mit Anpassungen der Fristen (die Änderungen betreffen nur Fristen nach dem Einreichungstermin für die Wahlvorschläge).
- Ebene
- Kanton
- Art
- andere Behörde
Kommunale Wahlen
Gesamterneuerungswahlen der Gemeinderäte für die Amtsdauer 2016 bis 2020
Beschreibung
Die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinderäte und der Gerichte finden statt am:
Sonntag, 28. Februar 2016: Erster Wahlgang der Gemeinderäte.
Sonntag, 10. April 2016: Zweiter Wahlgang der Gemeinderäte, Erster Wahlgang der Gemeinderatspräsidien und -vizepräsidien (in Engelberg Talammann und Statthalter).
Sonntag, 8. Mai 2016: Allfälliger zweiter Wahlgang der Gemeinderatspräsidien und -vizepräsidien (in Engelberg Talammann und Statthalter).
Die Wahlen erfolgen nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) unter angemessener Berücksichtigung der Minderheiten.
Wahlvorschläge
Wer stimmberechtigt ist, ist auch wählbar. Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (früher: Bevormundete), sind nicht wählbar. Vorbehalten bleiben die Unvereinbarkeitsbestimmungen nach Art. 50 f. KV in Verbindung mit Art. 38 StVG.
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als insgesamt Mitglieder in die betreffende Behörde zu wählen sind. Die einzelnen Kandidatennamen müssen untereinander in einer Kolonne aufgeführt werden. Enthält ein Wahlvorschlag für den Gemeinderat, für das Gemeinderatspräsidium und -vizepräsidium bzw. in Engelberg für den Talammann und Statthalter, überzählige Namen, so werden die letzten vom betreffenden Gemeinderat gestrichen.
Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Namen, Vornamen, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen sowie nötigenfalls den Jahrgang. Der Zusatz hinter dem Kandidatennamen „bisher“ oder „neu“ ist gestattet. Bei der Gemeindekanzlei oder auf der Homepage der Gemeinde können Formulare für die Wahlvorschläge für den Gemeinderat bezogen werden.
Jeder Wahlvorschlag für den Gemeinderat, für das Gemeinderatspräsidium und -vizepräsidium bzw. in Engelberg für den Talammann und Statthalter, muss von mindestens fünf in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die gleiche Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden. Die erstunterzeichnende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Sie gilt als Vertreterin des Wahlvorschlags.
Die Wahlvorschläge für den Gemeinderat, für das Gemeinderatspräsidium und -vizepräsidium bzw. in Engelberg für den Talammann und Statthalter, sind bei der betreffenden Gemeindekanzlei einzureichen.
Bis spätestens am Montag, 18. Januar 2016, 17.00 Uhr, müssen die Wahlvorschläge für folgende Behördenmitglieder eingetroffen sein:
Sarnen: Einwohnergemeinderat, 7 Mitglieder
Kerns: Einwohnergemeinderat, 7 Mitglieder
Sachseln: Einwohnergemeinderat, 7 Mitglieder
Alpnach: Einwohnergemeinderat, 5 Mitglieder
Giswil: Einwohnergemeinderat, 7 Mitglieder
Lungern: Einwohnergemeinderat, 7 Mitglieder
Engelberg: Einwohnergemeinderat, 5 Mitglieder
Bis spätestens am Montag, 29. Februar 2016, 17.00 Uhr, müssen die Wahlvorschläge für folgende Präsidien und Vizepräsidien eingetroffen sein:
Sarnen: Einwohnergemeinderat Präsidium, Vizepräsidium
Kerns: Einwohnergemeinderat Präsidium, Vizepräsidium
Sachseln: Einwohnergemeinderat Präsidium, Vizepräsidium
Alpnach: Einwohnergemeinderat Präsidium, Vizepräsidium
Giswil: Einwohnergemeinderat Präsidium, Vizepräsidium
Lungern: Einwohnergemeinderat Präsidium, Vizepräsidium
Engelberg: Einwohnergemeinderat Talammann, Statthalter
Die Formulare für die Wahlvorschläge für den Gemeinderat können bei der Gemeindekanzlei oder auf der Homepage der Gemeinde bezogen werden.
Nähere Informationen mit einem Verzeichnis der Fristen finden Sie in den Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinderäte und der Gerichte für die Amtsdauer 2016 bis 2020 vom 13. Oktober 2015/15. Dezember 2015.
Hinweis: Die im Amtsblatt Nr. 43 vom 22. Oktober 2015, S. 1742 publizierten Ausführungsbestimmungen wurden vom Regierungsrat am 15. Dezember 2015 angepasst (Verweis auf Anpassung publiziert im Amtsblatt Nr. 51 vom 17. Dezember 2015). Die voranstehend verknüpften Ausführungsbestimmungen entsprechen der geänderten Fassung mit Anpassungen der Fristen (die Änderungen betreffen nur Fristen nach dem Einreichungstermin für die Wahlvorschläge).
- Ebene
- Gemeinde
- Art
- Exekutive
Zugehörige Objekte
Name | |||
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