Prämienverbilligung im Kanton Obwalden: Abstimmungserläuterungen des Regierungsrats
Inhalt des Nachtrags
Im Kanton Obwalden müssen gemäss geltender Gesetzgebung 8,5 Prozent der jährlichen Prämienkosten der obligatorischen Krankenversicherung des Kantons zur Sicherstellung der IPV ins Budget aufgenommen werden. Dieser Prozentsatz ist angesichts des tatsächlichen Finanzbedarfs markant zu hoch angesetzt. Der Regierungsrat und die Mehrheit des Kantonsrats wollen deshalb mit dem Nachtrag zum EG KVG den Budgetprozentsatz auf 4,25 Prozent verringern. Neu soll zudem der Regierungsrat anstelle des Kantonsrats jährlich die Berechnungsparameter zum Selbstbehalt und zu den Richtprämien festlegen. Schliesslich sollen die vom Kanton Obwalden ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen um 20 Franken pro Kind und Monat erhöht werden.
Erwartete Auszahlungen budgetieren
Aufgrund der Anpassung des Budgetprozentsatzes sollen künftig die erwarteten Auszahlungen für die IPV eingestellt werden. Regierungsrat und Kantonsrat erachten diese möglichst realistische Budgetierung gerade im Hinblick auf die sich abzeichnende schwierige Finanzlage des Kantons als sinnvoll und notwendig.
Weiterhin hohe IPV-Beiträge
Der effektive Auszahlungsbetrag der IPV reduziert sich um 500 000 bis 600 000 Franken und damit rund 3 Prozent. Damit zahlt Obwalden auch nach Inkraftsetzung des Nachtrags im Vergleich zu anderen Kantonen hohe IPV-Beiträge aus. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass in Obwalden nach wie vor die vierttiefsten Krankenkassenprämien der Schweiz bezahlt werden müssen. Wirtschaftlich schwächere Personen erhalten auch bei Umsetzung des Nachtrags zum EG KVG weiterhin die notwendige Unterstützung. Mit der Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen wird schliesslich die Reduktion der IPV-Beiträge teilweise kompensiert.
Beschleunigung des Verfahrens
Indem neu der Regierungsrat anstelle des Kantonsrats die Berechnungsparameter zum Selbstbehalt und zu den Richtprämien festlegt, kann das Verfahren zu Gunsten der anspruchsberechtigten Personen um rund zwei Monate beschleunigt werden. Dadurch müssen Anspruchsberechtigte weniger lange die Prämien vorbezahlen, was auch dem Willen des Bundes entspricht. Der Kantonsrat bleibt jedoch diejenige Instanz, welche die gesetzlichen und sozialpolitischen Eckwerte vorgibt, an die sich der Vollzug zu halten hat. Weiterhin soll der Kantonsrat zudem über die jährlich mit dem Staatsvoranschlag budgetierten IPV-Beträge befinden können.
Inkraftsetzung per 1. Januar 2017
Stimmt die Obwaldner Bevölkerung dem Nachtrag zum EG KVG zu, tritt das neue Gesetz per 1. Januar 2017 in Kraft. Auf die Auszahlungen der IPV im Jahr 2016 hat die Abstimmung somit keinen Einfluss.
Bundesgericht weist Stimmrechtsbeschwerde ab
Gegen den Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz haben zwei Obwaldner Stimmbürger am 1. März 2016 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Stimmrechtssachen eingereicht. Sie rügen im Wesentlichen die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie, weil der Nachtrag sowohl die individuelle Prämienverbilligung als auch die Kinder- und Ausbildungszulage zum Gegenstand habe.
Mit Urteil vom 8. August 2016 hat das Bundesgericht diese Beschwerde abgewiesen. Die Obwaldner Stimmbevölkerung kann wie geplant am 25. September 2016 über die Vorlage befinden. Eine Aufhebung des Nachtrags aufgrund dieser Stimmrechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
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