Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
Gesetzliche Vorgaben
Die Beschränkungen des Grundstückerwerbs durch ausländische Personen sind im eidgenössischen Bewilligungsgesetz (BewG; SR 211.412.41) und in der Bewilligungsverordnung (BewV, SR 211.412.411) geregelt. Umgangssprachlich wird auch von "Lex Koller" gesprochen.
Bewilligungspflicht und Ausnahmen
Personen im Ausland benötigen für den Erwerb von Grundstücken eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Volkswirtschaftsamt).
Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten mit Aufenthaltsbewilligung B oder C gelten nicht als Personen im Ausland, wenn sie in der Schweiz rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz haben. In diesem Fall dürfen sie in der Schweiz uneingeschränkt Grundstücke erwerben. Angehörige aus Drittstaaten gelten als Personen im Ausland. Sie dürfen jedoch bewilligungsfrei eine Wohnliegenschaft (Hauptwohnung) erwerben, wenn sie diese selbst am Ort des rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes bewohnen.
Juristische Personen und vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit mit Sitz im Ausland unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht. Haben sie Sitz in der Schweiz, muss die Beherrschung durch Personen im Ausland nachweislich ausgeschlossen sein.
Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz.
Verfahren
Direkter Eintrag ins Grundbuch und benötigte Nachweise
Die Informationen zu den Voraussetzungen und den benötigten Nachweisen für einen direkten Eintrag durch das Grundbuchamt finden Sie unter Grundbuchamt Obwalden (vgl. dort auch Dokumente). Sind diese Voraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt, verweist das Grundbuchamt die/den Gesuchsteller/in an die Bewilligungsbehörde (Volkswirtschaftsamt).
Direktes Gesuch an die Bewilligungsbehörde
Für den Erwerb einer Ferienwohnung/eines Ferienhauses oder für den Voraberwerb einer Hauptwohnung durch Personen im Ausland sowie bei unklaren Fällen ist das Gesuch direkt bei der Bewilligungsbehörde (Volkswirtschaftsamt) einzureichen. Diese entscheidet in Form einer Verfügung.
Nachweise für die Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungsbehörde ist für die Prüfung der Gesuche auf verschiedene Nachweise angewiesen. Diese sind in den Merkblättern der Bewilligungsbehörde zum Voraberwerb einer Hauptwohnung oder zum Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen zusammengefasst (vgl. nachstehend unter Dokumente).
Erwerb Ferienwohnung/Ferienhaus: Rahmenbedingungen und Nachweise
Ferienhäuser/Ferienwohnungen können im Kanton Obwalden grundsätzlich in allen Gemeinden erworben werden. In Engelberg ist jedoch das Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 (SR 702) zu beachten.
Natürliche Personen im Ausland, welche eine Ferienwohnung/ein Ferienhaus im Kanton Obwalden erwerben wollen, haben der Bewilligungsbehörde (Volkswirtschaftsamt) ein schriftliches Gesuch einzureichen (vgl. Merkblatt inkl. Informationen unten bei Dokumente). Die entsprechende Ehrenerklärung kann ebenfalls unter Dokumente heruntergeladen werden.
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Ehrenerklärung zum Grundstückserwerb durch Personen im Ausland (DOCX, 31.34 kB) | Download | 0 | Ehrenerklärung zum Grundstückserwerb durch Personen im Ausland |
Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Erwerb Ferienhaus_ Ferienwohnung (PDF, 34.99 kB) | Download | 1 | Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Erwerb Ferienhaus_ Ferienwohnung |
Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Für juristische Personen (PDF, 38.99 kB) | Download | 2 | Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Für juristische Personen |
Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Voraberwerb Hauptwohnung (PDF, 36.7 kB) | Download | 3 | Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Voraberwerb Hauptwohnung |
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Volkswirtschaftsamt | +41 41 666 62 21 | volkswirtschaftsamt@ow.ch |