Pachtrecht
Das Bundesgesetz über die Landwirtschaftliche Pacht (LPG) regelt die landwirtschaftliche Pacht als Spezialfall gegenüber der normalen Pacht nach Artikel 275 ff. OR. Die Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung) regelt die Verzinsung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Der Vollzug dieser Bestimmungen ist Sache der Kantone.
Im Kanton Obwalden ist für den Vollzug des Pachtrechts die Dienststelle Beratung zuständig. Sie berät in Fragen zu:
- Pachtvertrag
- Dauer der Pacht und der Pachtauflösung
- zulässigem Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke und für landwirtschaftliche Gewerbe
Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe ist gemäss Art. 42 LPG bewilligungspflichtig und wird im Kanton Obwalden von der Fachperson Pacht- und Bodenrecht beurteilt.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
---|
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Beratung (Landwirtschaft) | +41 41 666 63 17 | landwirtschaft@ow.ch |
Name | Download |
---|