Arbeitszeitbewilligungen
Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten sind Teil des Gesundheitsschutzes, da sie sowohl Übermüdungserscheinungen als auch mit der Müdigkeit zusammenhängende Unfälle verhindern. Sie garantieren den Arbeitnehmenden ein soziales Leben, indem beispielsweise der Sonntag als Ruhetag festgelegt wird. Das Arbeitsgesetz legt die Mindestruhezeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gestaltung der Schichtpläne fest.
Nützliche Links
- Wegleitung zum Arbeitsplatzgesetz und den Verordnungen 1 und 2
- Arbeit und Gesundheit (Arbeits- und Ruhezeiten)
- Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen in Kürze
- Allgemeine Informationen zum Arbeitsgesetz
Bewilligung von vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit
Nachtarbeit
Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in der Nacht, d.h. ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit, ist untersagt. Als bewilligungspflichtige Nachtarbeit gilt der Zeitraum zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr.
Sonntagsarbeit
Als Sonntag gilt der Zeitraum zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr.
Für diese Zeit ist eine Bewilligung für Sonntagsarbeit notwendig.
Die entsprechenden Gesuchformulare sind nachstehend abrufbar.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Technische Inspektorate | +41 41 666 63 36 | technischeinspektorate@ow.ch |
Name | Download |
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