Patientenverfügungen
Eine urteilsfähige Person kann mit der Erstellung einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Als urteilsfähig gilt jemand, der in einer konkreten Lebenssituation „vernunftgemäss“ handeln kann, also die Tragweite des eigenen Handelns begreift und fähig ist, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Sie bestimmt eine natürliche Person, die mit der Ärztin oder dem Arzt die zu treffenden Massnahmen bespricht und festlegt. Die Patientenverfügung ist für ihre Gültigkeit schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
Es ist empfehlenswert, die Patientenverfügung in Kopie an folgende Personen weiterzugeben:
- in der Verfügung erwähnte Vertretungsperson
- Hausarzt/Hausärtzin
- Behandelnde(r) Arzt/Ärztin
Mustervorlagen und Beratungen sind z. B. bei der Pro Senectute oder der Caritas erhältlich.
Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann sich schriftlich bei der KESB melden, wenn der Patientenverfügung nicht entsprochen wird, die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind oder die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. Die KESB muss dann behördliche Massnahmen prüfen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) | +41 41 666 61 26 | kesb@ow.ch |