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Konkurs: die Amtliche Liquidation / Erbausschlagung

Ist der Nachlass möglicherweise überschuldet, und hat kein anderer Erbe die Annahme erklärt, kann ein Erbe innert drei Monaten die amtliche Liquidation verlangen. Auch den Gläubigern des Erblassers steht dieses Recht zu. Wird die Erbschaft amtlich liquidiert, haften die Erben nicht für die Schulden der Erbschaft. Ist die Erbschaft überschuldet, erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechts.

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