Im Bereich der Zivilrechtspflege beurteilt das Kantonsgericht als erste Instanz Zivilstreitigkeiten, deren Streitwert ohne Zins und Kosten Fr. 10'000.-- übersteigt oder in Geld nicht ausgemittelt werden kann. Als einzige Instanz beurteilt das Kantonsgericht die Zivilstreitigkeiten, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Das Kantonsgerichtspräsidium ist im Bereich der Zivilrechtspflege im Besonderen zuständig für: Beurteilung von Zivilstreitigkeiten, deren Streitwert ohne Zins und Kosten Fr. 500.--, nicht aber Fr. 10'000.-- übersteigt; Beurteilung gewisser Streitigkeiten aus Miete und Pacht; Erledigung zivilrechtlicher Klagen aus landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen; Erlass von Rechtsverboten und von Verfügungen im Befehlsverfahren; Erledigung von Rechtshilfegesuchen in Zivilsachen und auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; Durchführung von Vermittlungsversuchen in Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen; Erledigung weiterer, ihm durch die Gesetzgebung oder die Zivilprozessordnung zugewiesener Aufgaben. Weiter ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig für diverse im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vorgesehene Verrichtungen.
Im Rahmen der Strafrechtspflege entscheidet das Kantonsgericht über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagen. Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagen, welche nur Übertretungen betreffen. Es ist ferner zuständig für die nach dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht von einer richterlichen Behörde zu treffenden Entscheide sowie für die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen im Administrativmassnahmeverfahren im Strassenverkehr, soweit im Kanton nicht Einsprache im Strafpunkt erhoben wird. Schliesslich beurteilt das Kantonsgerichtspräsidium Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es beziehungsweise das Kantonsgericht in der Rechtssache zuständig ist.
Hinweis: Eingaben per Fax oder E-Mail sind unzulässig und genügen auch nicht zur Fristwahrung!