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Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz: Vernehmlassung

23. April 2020

Die Vorgaben des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) bezüglich Schuldenbremse werden seit dem Budget 2018 nicht mehr eingehalten. Bei den Investitionen kann der Selbstfinanzierungsgrad in den nächsten Jahren nicht erreicht werden.

In Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden hat das Finanzdepartement einen neuen Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz ausgearbeitet. Das Ziel der Vorlage ist es, eine einheitliche Berechnungsmethode der Schuldenbegrenzung für Kanton und Gemeinden und damit ein sinnvolles Zusammenspiel von Haushaltsgleichgewicht und Schuldenbegrenzung zu erreichen. Der Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz enthält folgende Kernpunkte:

  • Dem Finanzplan bzw. der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung kommt im FHG ein grösseres Gewicht zu. Der kurzfristige Fokus auf das jährliche Budget wird auf die längerfristige Betrachtungsweise von vier Jahren erweitert.
  • Der Fokus der Schuldenbegrenzung wird in erster Linie auf die Tragbarkeit der Verschuldung und die Ausgangslage des Gemeinwesens (Kanton oder Gemeinde) bezüglich seiner Verschuldung ausgerichtet. In zweiter Linie wird zusätzlich eine obere Limite der Verschuldung festgelegt.
  • In Sinne der Transparenz und des effizienten Mitteleinsatzes sind finanzpolitische Steuerungsinstrumente (wie zusätzliche Abschreibungen, Rücklagen und Vorfinanzierungen) sowie zweckgebundene Steuern (z.B. Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal) nicht mehr vorgesehen.
  • Das maximal erlaubte Budgetdefizit bzw. der mindestens zu budgetierende Überschuss der Erfolgsrechnung wird in Abhängigkeit zur Verschuldungssituation festgelegt.
  • Wenn die Vorgaben der maximalen Verschuldung (150% Nettoverschuldungsquotient) nicht eingehalten werden, erhöhen sich als letzte Möglichkeit die Steuerfüsse unter Ausschluss des Referendums automatisch (Malus) stufenweise um 0,1 Steuereinheiten. Eine schrittweise Senkung der erhöhten Steuerfüsse wird automatisch vorgenommen, wenn die Vorgaben bezüglich maximaler Verschuldung wieder erfüllt sind.
  • Übersteigt das Nettovermögen eine bestimmte Grenze (-100% Nettoverschuldungsquotient), sind die Steuerfüsse automatisch zu senken (Bonus).

Dieses Vernehmlassungsverfahren wird elektronisch durchgeführt. Es dauert bis am 5. Juni 2020. Um die Verarbeitung der Antworten zu erleichtern, bittet das Finanzdepartement um die Retournierung des ausgefüllten Fragebogens im Word-Format per Mail an finanzdepartement@ow.ch.

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Erläuterungen Nachtrag FHG (PDF, 802.54 kB) Download 0 Erläuterungen Nachtrag FHG
Synopse KV Nachtrag FHG (PDF, 273.69 kB) Download 1 Synopse KV Nachtrag FHG
Fragebogen Nachtrag FHG (DOCX, 164.65 kB) Download 2 Fragebogen Nachtrag FHG
Anhang Nachtrag FHG (XLSX, 110.33 kB) Download 3 Anhang Nachtrag FHG
Synopse FHG Nachtrag FHG (PDF, 319.51 kB) Download 4 Synopse FHG Nachtrag FHG